9 O 310/16•Landgericht Bonn, 2016-12-30, 9 O 310/16
Full text
Landgericht Bonn — 9 O 310/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-30
Aktenzeichen: 9 O 310/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:1230.9O310.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) abgeschlossene Organvertrag vom 12.11.2012 durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 29.06.2016 mit Ablauf des 30.09.2016 sein Ende gefunden hat.
Der Klägerin wird untersagt, die Marke „K“ ohne ausdrückliche Zustimmung des Beklagten zu 1) zu verwenden, insbesondere durch die Verbreitung der Zeitschrift „K“ oder einzelner Beiträge.
Der Klägerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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