1 O 280/15•Landgericht Bonn, 2016-01-08, 1 O 280/15
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 280/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-08
Aktenzeichen: 1 O 280/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0108.1O280.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die von dem Beklagten vor dem Amtsgericht C unter dem Aktenzeichen ### K ###/## betriebene Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt ### eingetragenen Grundstücks, Flurstück Nr. #, Gemarkung I, Flur ##, Flurstück ###, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße, ## A, groß: 11,53 a, wird für unzulässig erklärt.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich des die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärenden Hauptsachetenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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