31 O 50/15•Landgericht Bonn, 2015-11-04, 31 O 50/15
Full text
Landgericht Bonn — 31 O 50/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-04
Aktenzeichen: 31 O 50/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1104.31O50.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: §§ 51, 53 GKG, § 3 ZPO
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurück gegebener und/oder selbst in diesem Zusammenhang angefertigter Kunden-und/oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren.Wie geschehen mit Anschreiben vom 5.10.2015 nebst Anlagen (Anlage AS 3):
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
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