29 KLs 410 Js 511/10 01/14•Landgericht Bonn, 2015-10-26, 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
Landgericht Bonn, 2015-10-26, 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
29 KLs 410 Js 511/10 01/14Cantonal CourtOct 26, 2015
Regest
1. Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG angeordnete Aufrundung der letzten bereits begonnenen Stunde ist bei mehrtägigen Hauptverhandlungen für jeden Hauptverhandlungstag gesondert vorzunehmen. 2. Teilzeitbeschäftigten Schöffen steht eine Entschädigung nach § 17 JVEG auch dann zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung vorliegt, um sich die Haushaltsführung mit einer anderen Person ihres Haushaltes zu teilen. Die berufliche Stellung der anderen Person (Vollzeit-, Teilzeit- oder keine Beschäftigung) ist dafür unerheblich.
Full text
Landgericht Bonn — 29 KLs 410 Js 511/10 01/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-26
Aktenzeichen: 29 KLs 410 Js 511/10 01/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:1026.29KLS410JS511.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. große Strafkammer des Landgerichts
Normen: § 4 Abs. 3 Var. 2 JVEG,; § 4 Abs. 7 Satz 2 Var. 3 JVEG; §§ 15 Abs.2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG, §§ 17 Satz 1, 21 Satz 1 JVEG
Leitsätze
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Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG angeordnete Aufrundung der letzten bereits begonnenen Stunde ist bei mehrtägigen Hauptverhandlungen für jeden Hauptverhandlungstag gesondert vorzunehmen.
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Teilzeitbeschäftigten Schöffen steht eine Entschädigung nach § 17 JVEG auch dann zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung vorliegt, um sich die Haushaltsführung mit einer anderen Person ihres Haushaltes zu teilen. Die berufliche Stellung der anderen Person (Vollzeit-, Teilzeit- oder keine Beschäftigung) ist dafür unerheblich.
Tenor
Die Gesamtentschädigung des ehrenamtlichen Richters T für seine bisherige Mitwirkung am hiesigen Verfahren bis zum 14.08.2015 wird für Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG auf 98 EUR
festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag unter Aufrechterhaltung der darüber hinaus gehenden sonstigen Festsetzungen (zu Fahrtkosten, etc.) zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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