8 S 316/13•Landgericht Bonn, 2014-07-01, 8 S 316/13
Landgericht Bonn, 2014-07-01, 8 S 316/13
8 S 316/13Cantonal CourtJul 1, 2014
Regest
1. Die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung muss grundsätzlich derjenige darlegen, der im Klagewege etwas beansprucht. Demjenigen, der sich demgegenüber auf Prozessunfähigkeit beruft, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er muss Umstände darlegen, die die tatsächliche Vermutung der Prozessfähigkeit erschüttern. 2. Prozessunfähigkeit wegen „Querulantenwahns“ ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Prozessbeteiligter sich wiederholt prozessualer Mittel wie Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient.
Full text
Landgericht Bonn — 8 S 316/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-01
Aktenzeichen: 8 S 316/13
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0701.8S316.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 52 ZPO
Leitsätze
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Die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung muss grundsätzlich derjenige darlegen, der im Klagewege etwas beansprucht. Demjenigen, der sich demgegenüber auf Prozessunfähigkeit beruft, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Er muss Umstände darlegen, die die tatsächliche Vermutung der Prozessfähigkeit erschüttern.
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Prozessunfähigkeit wegen „Querulantenwahns“ ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Prozessbeteiligter sich wiederholt prozessualer Mittel wie Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.11.2013 – 111 C 242/11 – aufgehoben. Die Klage ist zulässig. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und zur Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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