14 O 38/12•Landgericht Bonn, 2013-08-08, 14 O 38/12
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 38/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 14 O 38/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0808.14O38.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von € 2.051,00 (als Mahnkosten gemäß Kostenaufstellung vom 14.06.2011) hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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