11 O 46/11•Landgericht Bonn, 2012-03-27, 11 O 46/11
Full text
Landgericht Bonn — 11 O 46/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 11 O 46/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0327.11O46.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: § 3 Abs. 3 Anhang 2a UWG; § 5 Abs. 1 UWG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern,
z u u n t e r l a s s e n ,
im Rahmen bestehender Telekommunikationsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern Tarifänderungen oder Zusatzleistungen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, zu bestätigen, wenn die Verbraucher keine entsprechende Vertragserklärung abgegeben haben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
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