5 S 241/11•Landgericht Bonn, 2011-12-28, 5 S 241/11
Full text
Landgericht Bonn — 5 S 241/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-28
Aktenzeichen: 5 S 241/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1228.5S241.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 23.08.2011 – 17 C 1348/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.645,34 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 14 Prozent und die Beklagte zu 86 Prozent; die Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 9 Prozent und die Beklagte zu 91 Prozent.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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