1 O 360/10•Landgericht Bonn, 2011-11-09, 1 O 360/10
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 360/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: 1 O 360/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:1109.1O360.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung nach den §§ 39 Abs. 1 b, 40 Abs. 1 OBG NRW zu leisten für alle Schäden, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die Beklagte am 11.09.2006 –anstelle des von ihr erlassenen Ablehnungsbescheides- das M O, mit Ausnahme der Fassade „ N ## “, nicht aus der Denkmalliste gelöscht hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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