5 S 48/11•Landgericht Bonn, 2011-06-22, 5 S 48/11
Full text
Landgericht Bonn — 5 S 48/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-22
Aktenzeichen: 5 S 48/11
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0622.5S48.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 01.02.2011 – 17 C 615/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.968,97 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 11 Prozent und die Beklagte zu 89 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 5 Prozent und die Beklagte zu 95 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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