14 O 184/10•Landgericht Bonn, 2011-04-21, 14 O 184/10
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 184/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-21
Aktenzeichen: 14 O 184/10
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2011:0421.14O184.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Normen: UWG §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5; GOZ §§ 2, 4, 5, 15
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung es vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben Zahnimplantate zum Pauschalpreis zu bewerben:
( Abbildung der wiedergegebenen Werbung der Zahnimplantate )
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar:
a)
zu Ziffer I. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €,
b)
zu Ziffern II. und III. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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