6 S 36/09•Landgericht Bonn, 2009-07-01, 6 S 36/09
Landgericht Bonn, 2009-07-01, 6 S 36/09
6 S 36/09Cantonal CourtJul 1, 2009
Regest
Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.
Full text
Landgericht Bonn — 6 S 36/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-01
Aktenzeichen: 6 S 36/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0701.6S36.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 41 GKG
Leitsätze
Hinsichtlich der mit einer Räumungs- und Herausgabeklage verbundenen Klage auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung entspricht der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer von der Einreichung einer Räumungs- und Herausgabeklage bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe im hiesigen Landgerichtsbezirk regelmäßig dem neunfachen Monatsbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung; § 9 ZPO und § 41 GKG sind insoweit für die Wertfestsetzung unanwendbar.
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.868,09 Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird unter teilweiser Abänderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2009, 118 C 40/08, auf 28.180,56 Euro festgesetzt.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.