27 KLs 11/08•Landgericht Bonn, 2009-03-27, 27 KLs 11/08
Full text
Landgericht Bonn — 27 KLs 11/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-27
Aktenzeichen: 27 KLs 11/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0327.27KLS11.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer des Landgerichts Bonn als Wirtschaftsstrafkammer
Tenor
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Der Angeklagte S wird wegen des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
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Der Angeklagte U wird wegen der Mitteilung von Insiderinformationen in Tateinheit mit der Empfehlung zum verbotenen Erwerb von Insiderpapieren in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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Beim Angeklagten S werden 761.460,- Euro nebst Hinterlegungszinsen für verfallen erklärt.
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Beim Angeklagten U werden 48.000,- Euro nebst Hinterlegungszinsen für verfallen erklärt.
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Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Vergehen, strafbar gemäß § 38 Absatz 1 Nr. 1 und 2 c) i.V.m. §§ 14 Absatz 1 Nr. 1, 39 Absatz 2 Nr. 3 und 4 WpHG, §§ 53, 73 ff. StGB.
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