Landgericht Bonn, 2008-05-28, 6 T 63/08

6 T 63/08Cantonal CourtMay 28, 2008

Regest

Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn ein nicht herausgabebereiter Dritter Eigenbesitzer ist, dem auch die Mietzinsansprüche aus einem abgeschlossenen Mietvertrag zustehen.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 63/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-28

Aktenzeichen: 6 T 63/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0528.6T63.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZVG §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 , ZPO §§ 766,771

Leitsätze

Die Anordnung der Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn ein nicht herausgabebereiter Dritter Eigenbesitzer ist, dem auch die Mietzinsansprüche aus einem abgeschlossenen Mietvertrag zustehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 07.02.2008 werden aufgehoben:

der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2008 –42 L 39/07- in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 27.02.2008, wonach der Beschluss vom 09.01.2008 richtig vom 25.01.2008 datiere, betreffend die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung vom 18.09.2007,

und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2008 betreffend die sofortige Beschwerde.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2. vom 18.09.2007 werden aufgehoben:

die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Siegburg vom 23.10.2007 betreffend die Vollstreckungserinnerung

und der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.04.2007 –42 L 39/07- betreffend die Anordnung der Zwangsverwaltung.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2. vom 18.09.2007 wird der Antrag der Gläubigerin vom 02.04.2007 betreffend die Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgewiesen.

Die Kosten des Anordnungs-, des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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