Landgericht Bonn, 2008-05-27, 15 O 476/07

15 O 476/07Cantonal CourtMay 27, 2008

Regest

1. Ein Steuerberater war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2001 nicht verpflichtet, Umsatzsteuerbescheide, die die Umsätze aus Geldspielautomaten in Gaststätten und Spielhallen der Umsatzsteuer unterwarfen, anzufechten, 2. Insbesondere musste er aus der Entscheidung des EuGH vom 11.6.1998 ( C - 283/95 - Fischer ) nicht folgen, dass sich ein Automatenaufsteller in Deutschland auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. Richtline 77/388/EWG deshalb berufen konnte, weil entsprechende Umsätze durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach § 4 Nr. 9b UStG 1993 steuerfrei waren.

Full text

Landgericht Bonn — 15 O 476/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-27

Aktenzeichen: 15 O 476/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0527.15O476.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Normen: § 4 Nr. 9b UStG

Leitsätze

  1. Ein Steuerberater war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2001 nicht verpflichtet, Umsatzsteuerbescheide, die die Umsätze aus Geldspielautomaten in Gaststätten und Spielhallen der Umsatzsteuer unterwarfen, anzufechten,

  2. Insbesondere musste er aus der Entscheidung des EuGH vom 11.6.1998 ( C - 283/95 - Fischer ) nicht folgen, dass sich ein Automatenaufsteller in Deutschland auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. Richtline 77/388/EWG deshalb berufen konnte, weil entsprechende Umsätze durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach § 4 Nr. 9b UStG 1993 steuerfrei waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.