Landgericht Bonn, 2008-05-14, 5 S 58/08

5 S 58/08Cantonal CourtMay 14, 2008

Regest

1. Im Rahmen der Rückabwicklung eines "Schenkkreises" kennt der Leistende schon dann die gem. § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände, wenn er bei der Geldübergabe die Regeln des Schenkkreises verstanden hat. Jedenfalls liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor. 2. Der Verjährungsbeginn wird nicht durch den Umstand hinausgeschoben, dass sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.11.2005 ( BGH v. 10.11.2005 - III ZR 72/05 - NJW 2006, 45) zur Rückabwicklung von Schenkkreisen geäußert hat.

Full text

Landgericht Bonn — 5 S 58/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-14

Aktenzeichen: 5 S 58/08

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0514.5S58.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: §§ 812, 817 S. 2, 138, 242, 199 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Im Rahmen der Rückabwicklung eines "Schenkkreises" kennt der Leistende schon dann die gem. § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände, wenn er bei der Geldübergabe die Regeln des Schenkkreises verstanden hat. Jedenfalls liegt regelmäßig grob fahrlässige Unkenntnis vor.

  2. Der Verjährungsbeginn wird nicht durch den Umstand hinausgeschoben, dass sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.11.2005 ( BGH v. 10.11.2005 - III ZR 72/05 - NJW 2006, 45) zur Rückabwicklung von Schenkkreisen geäußert hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 12 C 2/07 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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