Landgericht Bonn, 2008-04-22, 10 O 409/07

10 O 409/07Cantonal CourtApr 22, 2008

Regest

Die Einspruchsschrift muss das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, bezeichnen. Insoweit kommt § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu.

Full text

Landgericht Bonn — 10 O 409/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-22

Aktenzeichen: 10 O 409/07

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0422.10O409.07.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Normen: §§ 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; 341 Abs 1 S 2 ZPO

Leitsätze

Die Einspruchsschrift muss das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, bezeichnen. Insoweit kommt § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 17.04.2008 gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bezüglich des am 10.03.2008 verkündeten Versäumnisurteils der Kammer 10 O 409/07 wird zurückgewiesen.

II. Der Einspruch des Klägers vom 27.03.2008 gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.03.2008 – 10 O 409/07 – wird als unzulässig verworfen.

III. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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