6 T 89/06 LG Bonn•Landgericht Bonn, 2006-09-15, 6 T 89/06 LG Bonn
Landgericht Bonn, 2006-09-15, 6 T 89/06 LG Bonn
6 T 89/06 LG BonnCantonal CourtSep 15, 2006
Full text
Landgericht Bonn — 6 T 89/06 LG Bonn — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-15
Aktenzeichen: 6 T 89/06 LG Bonn
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0915.6T89.06LG.BONN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dvom 13.01.2006 – ## IN ###/99 – wird zurückgewiesen.
Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der vorbezeichnete Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird auf 61.157,- € zuzüglich 500,- € Auslagen und 9.865,12 € Umsatzsteuer – insgesamt 71.522,12 € – abzüglich vom Beteiligten zu 1 bereits vereinnahmter Beträge in gleicher Höhe (500,- €, die der Beteiligte zu 1 am 19.05.2000 der Masse entnommen hat, und 71.022,12 €, die er dem ehemaligen Insolvenzanderkonto nach seiner Entlassung als Insolvenzverwalter entnommen hat) festgesetzt.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 3 tragen der Beteiligte zu 1 zu 2/3 und die Beteiligte zu 3 zu 1/3. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 trägt der Beteiligte zu 1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens # T ###/## Landgericht D tragen der Beteiligte zu 2 zu 70 % und der Beteiligte zu 1 zu 30 %.
Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf 230.000,- € festgesetzt.
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