9 O 30/06•Landgericht Bonn, 2006-05-03, 9 O 30/06
Landgericht Bonn, 2006-05-03, 9 O 30/06
9 O 30/06Cantonal CourtMay 3, 2006
Regest
1. Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen. 2. Die von einem Sozialhilfeträger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG (jetzt §§ 53 ff SGB XII) ist mit einem Verdienstausfallschaden (Erwerbsschaden) des Geschädigten nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent.
Full text
Landgericht Bonn — 9 O 30/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-03
Aktenzeichen: 9 O 30/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0503.9O30.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Normen: § 90 BSHG, § 93 SGB XII, § 116 SGB X, §§ 39 ff. BSHG, §§ 53 ff. SGB XII
Leitsätze
Die Überleitung von mit Sozialhilfeleistungen sachlich nicht kongruenten Schadenersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger nach § 90 Abs. 1 BSHG (jetzt § 93 Abs. 1 SGB XII) ist nicht durch ein Quotenvorrecht des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen.
Die von einem Sozialhilfeträger erbrachte Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG (jetzt §§ 53 ff SGB XII) ist mit einem Verdienstausfallschaden (Erwerbsschaden) des Geschädigten nicht im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X sachlich kongruent.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.422,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte, beschränkt auf die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG in der am 21.02.1989 gültigen Fassung und auf Sozialhilfeleistungen in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII sowie nach Maßgabe eines Kürzungs- und Verteilungsverfahrens nach §§ 155, 156 Abs. 3 VVG, verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren übergeleiteten Verdienstausfallschäden des Herrn O gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 21.02.1989 in M zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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