Landgericht Bonn, 2006-04-11, 11 O 9/06

11 O 9/06Cantonal CourtApr 11, 2006

Regest

Ist bei einem Koppelungsangebot für Telefongeräte der Fußnotentext nicht deutlich lesbar, indem sich Angaben zu Preibestandteilen befinden, verstößt das gegen §§ 3, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4 Nr. 4 UWG

Full text

Landgericht Bonn — 11 O 9/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-11

Aktenzeichen: 11 O 9/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0411.11O9.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 S.1 Nr. 2

Leitsätze

Ist bei einem Koppelungsangebot für Telefongeräte der Fußnotentext nicht deutlich lesbar, indem sich Angaben zu Preibestandteilen befinden, verstößt das gegen §§ 3, 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4 Nr. 4 UWG

Tenor

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte unter Abweisung des Hauptantrags verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands

zu unterlassen,

für ein Telekommunikationsendgerät mit dem Preis von 9,99 € wie in der nachfolgend abgebildeten Werbebroschüre zu werben, wenn der Preis nur bei Beauftragung und Bereitstellung bestimmter Tarife gilt und wenn die Tarife in einem Fußnotentext wie in der nachfolgend abgebildeten Werbebroschüre dargestellt sind;

und/oder

für ein Mobilfunkgerät mit der Angabe „keinen Bereitstellungspreis zahlen: 25 € sparen“ wie in der nachfolgend abgebildeten Werbebroschüre zu werben, wenn die Ersparnis des Bereitstellungspreises nur bei Neuabschluss eines Vertrages erhältlich ist und wenn die Tarifbedingungen in einer Fußnote wie in der nachfolgend abgebildeten Werbebroschüre dargestellt werden.

-----Die Werbebroschüre kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.-----

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/10, der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 54.000 €.

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