6 S 279/05•Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 279/05
Landgericht Bonn, 2006-03-02, 6 S 279/05
6 S 279/05Cantonal CourtMar 2, 2006
Regest
1. Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand. 2. Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.
Full text
Landgericht Bonn — 6 S 279/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-02
Aktenzeichen: 6 S 279/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0302.6S279.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Nr. 2400 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
Leitsätze
Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.
Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 – wird in Höhe eines Betrages von € 167,39 als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des Amtgerichts Siegburg - 117 C 201/05 - zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, der aufgrund dieses Urteils vollstreckbar ist, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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