Landgericht Bonn, 2006-02-03, 6 T 154/05

6 T 154/05Cantonal CourtFeb 3, 2006

Regest

Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 154/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-03

Aktenzeichen: 6 T 154/05

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:0203.6T154.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 4, 34 InsO

Leitsätze

Eine außerordentliche (sofortige) Beschwerde wegen greibarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung gibt es auch im Bereich der InsO nicht mehr.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

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