3 O 190/04•Landgericht Bonn, 2004-11-12, 3 O 190/04
Landgericht Bonn, 2004-11-12, 3 O 190/04
3 O 190/04Cantonal CourtNov 12, 2004
Regest
1. Bei einem Verbraucherdarlehen, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Kapitallebensversicherungs-, Bauspar- oder sonstigen Ansparvertrags abhängt, durch die das Darlehen ganz oder teilweise getilgt werden soll, müssen die Kosten des Ansparvertrags auch dann nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB einfließen, wenn zwischen Darlehen und Ansparvertrag eine enge Verbindung besteht. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Angabe des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB (BGHZ 149, 302 = WM 2002, 380 = ZIP 2002, 391 = NJW 2002, 957; WM 2004, 1542 = ZIP 2004, 1445 = NJW 2004, 2820) ist auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB ín Verbindung mit § 6 PAngV nicht übertragbar.
Full text
Landgericht Bonn — 3 O 190/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-12
Aktenzeichen: 3 O 190/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1112.3O190.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB
Leitsätze
Bei einem Verbraucherdarlehen, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Kapitallebensversicherungs-, Bauspar- oder sonstigen Ansparvertrags abhängt, durch die das Darlehen ganz oder teilweise getilgt werden soll, müssen die Kosten des Ansparvertrags auch dann nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB einfließen, wenn zwischen Darlehen und Ansparvertrag eine enge Verbindung besteht.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Angabe des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB (BGHZ 149, 302 = WM 2002, 380 = ZIP 2002, 391 = NJW 2002, 957; WM 2004, 1542 = ZIP 2004, 1445 = NJW 2004, 2820) ist auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB ín Verbindung mit § 6 PAngV nicht übertragbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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