Landgericht Bonn, 2004-11-04, 14 O 211/02

14 O 211/02Cantonal CourtNov 4, 2004

Full text

Landgericht Bonn — 14 O 211/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-04

Aktenzeichen: 14 O 211/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1104.14O211.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 243 ff AktG (analog) §§ 611,612 BGB

Tenor

Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.2002 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem folgenden Inhalt:

Herr I hat den Umsatz und Gewinn der GmbH, trotz der sehr schwierigen Situation in der Druckbranche, gesteigert. Zusätzlich erhält er einen Inflationsausgleich. Herr I erhält deshalb ab Oktober 2002 ein Gehalt von 11.400,00 €/Monat

wird für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

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