14 O 211/02•Landgericht Bonn, 2004-11-04, 14 O 211/02
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 211/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-04
Aktenzeichen: 14 O 211/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:1104.14O211.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 243 ff AktG (analog) §§ 611,612 BGB
Tenor
Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 27.09.2002 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem folgenden Inhalt:
Herr I hat den Umsatz und Gewinn der GmbH, trotz der sehr schwierigen Situation in der Druckbranche, gesteigert. Zusätzlich erhält er einen Inflationsausgleich. Herr I erhält deshalb ab Oktober 2002 ein Gehalt von 11.400,00 €/Monat
wird für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
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