Landgericht Bonn, 2004-03-25, 6 T 51/04

6 T 51/04Cantonal CourtMar 25, 2004

Regest

Kann das Vollstreckungsgericht die Höhe des für die Ersatzvornahme erforderlichen Kostenvorschusses trotz Vorlage eines ausführlichen Angebots einer Fachfirma durch den Gläubiger angesichts eines vom Schuldner vorgelegten widerstreitenden und erheblich abweichenden Angebots einer anderen Fachfirma mangels eigener technischer Sachkunde nicht schätzen, ist zur Vorbereitung der Schätzung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 51/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-25

Aktenzeichen: 6 T 51/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0325.6T51.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 887 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Kann das Vollstreckungsgericht die Höhe des für die Ersatzvornahme erforderlichen Kostenvorschusses trotz Vorlage eines ausführlichen Angebots einer Fachfirma durch den Gläubiger angesichts eines vom Schuldner vorgelegten widerstreitenden und erheblich abweichenden Angebots einer anderen Fachfirma mangels eigener technischer Sachkunde nicht schätzen, ist zur Vorbereitung der Schätzung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben, als die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden ist.

Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung über den Antrag der Gläubiger, die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe übertragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten, das auch erneut über die Verfahrenskosten erster Instanz zu entscheiden hat.

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