Landgericht Bonn, 2004-03-05, 6 T 41/04

6 T 41/04Cantonal CourtMar 5, 2004

Regest

Zu den Voraussetzungen der Auferlegung von Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten nach Klagerücknahme, insbesondere dazu, ob der "Erbe vor Ausschlagung" nach erfolgter Ausschlagung diesen Umstand dem Vertragspartner des Erblassers mitzuteilen hat.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 41/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-05

Aktenzeichen: 6 T 41/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0305.6T41.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Auferlegung von Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten nach Klagerücknahme, insbesondere dazu, ob der "Erbe vor Ausschlagung" nach erfolgter Ausschlagung diesen Umstand dem Vertragspartner des Erblassers mitzuteilen hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser selbst trägt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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