Landgericht Bonn, 2004-02-26, 18 O 464/03

18 O 464/03Cantonal CourtFeb 26, 2004

Regest

1. Die Befriedigung von Altforderungen ist grundsätzlich nicht unter dem Tatbestandsmerkmal "nicht zu der Zeit zu beanspruchen" inkongruent, wenn diese fällig und nicht befristet waren. 2. Die Zahlung per Scheck anstelle der Barzahlung oder Überweisung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art zu beanspruchen". 3. Teilzahlungen stellen sich als minus und nicht als aliud der geschuldeten Gesamtleistung im Sinne von § 266 BGB dar und sind nicht unter das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art" zu subsumieren.

Full text

Landgericht Bonn — 18 O 464/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-26

Aktenzeichen: 18 O 464/03

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0226.18O464.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilkammer

Normen: §§ 131, 143 InsO, 156, 260, 296 a) ZPO

Leitsätze

Die Befriedigung von Altforderungen ist grundsätzlich nicht unter dem Tatbestandsmerkmal "nicht zu der Zeit zu beanspruchen" inkongruent, wenn diese fällig und nicht befristet waren.

Die Zahlung per Scheck anstelle der Barzahlung oder Überweisung erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art zu beanspruchen".

Teilzahlungen stellen sich als minus und nicht als aliud der geschuldeten Gesamtleistung im Sinne von § 266 BGB dar und sind nicht unter das Tatbestandsmerkmal "nicht in der Art" zu subsumieren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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