18 O 361/01•Landgericht Bonn, 2003-06-26, 18 O 361/01
Landgericht Bonn, 2003-06-26, 18 O 361/01
18 O 361/01Cantonal CourtJun 26, 2003
Regest
1. Der Kläger kann einen Zahlunganspruch gegenüber dem Schuldner auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter verfolgen, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnen darf (vgl.: BGH, WM 1998, 164). 2. Der aus dem Gesichtpunkt des Sachzusammenhangs folgende Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit begründet bei der Anstellung eines Vorstandsmitgliedes eines eingetragenen Vereins die Zuständigkeit des Organs, das auch für die Bestellung als Vorstandsmitglied zuständig ist (BGH, NJW 1991, 1727 ff.). 3. Ein auf Vereinsseite von einem nicht zuständigen Organ unterzeichneter Geschäftsführervertrag mit einem Vorstandsmitglied ist unwirksam und nach den Grundsätzen über fehlerhafte Arbeitsverhältnisse abzuwickeln. 4. Mit der Beendigung des Vorstandsamtes endet in der Regel auch das faktische Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis, da beide Rechtsverhältnisse in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht so eng miteinander verknüpft sind, dass sie in jeder Hinsicht als innerlich zusammengehörig erscheinen (vgl.: BGH, a.a.O., S. 1728). 5. Die Beendigung des fehlerhaften Dienstverhältnisses tritt nicht ohne weiteres schon mit dem Verlust des Vorstandsamtes ein, sondern erst mit dem Zugang der Erklärung über die Entscheidung des zuständigen Organs bei dem Betroffenen (BGH, a.a.O., S. 1730). 6. Einem Geschäftsführer, der auch zu Insichgeschäften ermächtigt ist, ist es nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche eines von ihm in nicht verjährter Zeit noch vertretenen Vereins zu berufen.
Full text
Landgericht Bonn — 18 O 361/01 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-26
Aktenzeichen: 18 O 361/01
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2003:0626.18O361.01.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Normen: §§ 27 Abs. 1, 387 ff., 422 Abs. 1 Satz 2, 611 BGB
Leitsätze
Der Kläger kann einen Zahlunganspruch gegenüber dem Schuldner auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter verfolgen, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnen darf (vgl.: BGH, WM 1998, 164).
Der aus dem Gesichtpunkt des Sachzusammenhangs folgende Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit begründet bei der Anstellung eines Vorstandsmitgliedes eines eingetragenen Vereins die Zuständigkeit des Organs, das auch für die Bestellung als Vorstandsmitglied zuständig ist (BGH, NJW 1991, 1727 ff.).
Ein auf Vereinsseite von einem nicht zuständigen Organ unterzeichneter Geschäftsführervertrag mit einem Vorstandsmitglied ist unwirksam und nach den Grundsätzen über fehlerhafte Arbeitsverhältnisse abzuwickeln.
Mit der Beendigung des Vorstandsamtes endet in der Regel auch das faktische Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis, da beide Rechtsverhältnisse in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht so eng miteinander verknüpft sind, dass sie in jeder Hinsicht als innerlich zusammengehörig erscheinen (vgl.: BGH, a.a.O., S. 1728).
Die Beendigung des fehlerhaften Dienstverhältnisses tritt nicht ohne weiteres schon mit dem Verlust des Vorstandsamtes ein, sondern erst mit dem Zugang der Erklärung über die Entscheidung des zuständigen Organs bei dem Betroffenen (BGH, a.a.O., S. 1730).
Einem Geschäftsführer, der auch zu Insichgeschäften ermächtigt ist, ist es nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche eines von ihm in nicht verjährter Zeit noch vertretenen Vereins zu berufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 86 %, der Beklagte zu 1) und 2) mit der Maßgabe der Gesamtschuldnerschaft beider Insolvenzmassen zu 4 % und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 10 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 2) zu 91 % und die der Beklagten zu 3) und 4) zu 81 %; insoweit findet im Übrigen eine Kostenüberbürdung nicht statt.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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