Landgericht Bonn, 2002-01-25, 4 T 52/02

4 T 52/02Cantonal CourtJan 25, 2002

Full text

Landgericht Bonn — 4 T 52/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-25

Aktenzeichen: 4 T 52/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0125.4T52.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Dem Betroffenen wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C2 in C4 bewilligt.

Der angefochtene Beschluß wird mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.

Der Haftantrag des Beteiligten zu 2) vom 10.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die dem Beteiligten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen werden dem Kreis auferlegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.