14 O 178/01•Landgericht Bonn, 2002-01-17, 14 O 178/01
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 178/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-17
Aktenzeichen: 14 O 178/01
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0117.14O178.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
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Der Beklagten wird untersagt, im Rahmen von Fernabsatzgeschäften Bestellungen über ein Loseblattwerk und nachfolgende Ergänzungslieferungen zu veranlassen, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluß den bestellenden Verbraucher mindestens über den Endpreis einer jeden bestellten Ergänzungslieferung zu informieren, insbesondere wenn dies lediglich dadurch geschieht, dass die Circa-Seitenzahl der Ergänzungslieferung und der Preis pro Seite gemäß nachfolgender Antwortkarte angegeben wird:
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Der Beklagten wird untersagt, nach Bestellungen im Rahmen von Fernabsatzgeschäften für ein Loseblattwerk und nachfolgende Ergänzungslieferungen, bei denen sie nicht rechtzeitig vor Vertragsschluß den bestellenden Verbraucher mindestens über den Endpreis einer jeden Ergänzungslieferung informiert hat, zu behaupten, das dem Verbraucher eingeräumte Rückgaberecht könne nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der ersten Lieferung ausgeübt werden, wenn der Verbraucher die Bestellung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Ware widerruft.
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.300,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine unwiderrufliche, schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.
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