37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98•Landgericht Bonn, 1999-02-09, 37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98
Landgericht Bonn, 1999-02-09, 37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98
37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98Cantonal CourtFeb 9, 1999
Full text
Landgericht Bonn — 37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-02-09
Aktenzeichen: 37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1999:0209.37QS1.3.98UND37QS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme hinsichtlich der am 25.11.1997 in ihren Geschäftsräumen beschlagnahmten, inzwischen an sie wieder herausgegeben Geschäftsunterlagen (Nr.27, 29 30, 31, 33, 35, 36, 37, 44, 48, 51, 58) begehrt.
Es wird festgestellt, daß der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 30.9.1997(51 Gs 885/97) und die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 6.3.1997 (50 Gs 200/97), die die Durchsuchung der Dienst- und Privaträume des Beschuldigten und die Geschäftsräume der Krankenhausverwaltung des Krankenhauses T zum Gegenstand hatte, rechtswidrig sind.
Die Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts Bonn vom 29.5.1998 und 1.12.1997 werden aufgehoben.
Die Herausgabe der in Ausführung dieser Beschlüsse erlangten Unterlagen wird - soweit nicht der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 5.6.1998 entgegensteht angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
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