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10 KLs 9/26•Landgericht Bielefeld, 2026-03-12, 10 KLs 9/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 10 KLs 9/26
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2026:0312.10KLS9.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: X. große Strafkammer
sechs Jahren
verurteilt.
Gegen die Angeklagte E. D. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von x Euro angeordnet.
Die Mobiltelefone der Angeklagten E. D. LW. (Asservat C.2.1) und LT. (Asservat C-1-10-4) werden eingezogen.
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Gegen die Angeklagte A. C. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von x Euro angeordnet.
Die Mobiltelefone der Angeklagten A. C. LW. VL.x (Asservat R.6.9) und ME. (Asservat R.6.10) werden eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
Für die Angeklagte E. D. : §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung, §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB.
Für die Angeklagte A. C. : §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung, §§ 181a Abs. 1 Nr. 2, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB.
Gründe
(beruhend auf einer Verständigung, § 267 Abs. 3 S. 5 StPO; bezüglich der Angeklagten E. D. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I. Feststellungen zur Person
1. Angeklagte E. D.
Die im Tatzeitraum zwischen x und x Jahren alte Angeklagte wurde in einem Dorf in der Provinz O. in Thailand geboren. Gemeinsam wuchs sie mit x Geschwistern im Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern auf. Die Familie lebte vom Reisanbau; die Eltern verstarben 0000 und 0000. In der Geschwisterreihenfolge ist sie das x Kind. 0000 verließ sie Thailand, um fortan in Deutschland zu leben. Auf ihr Geheiß hin folgten ihr 0000 bis 0000 der jüngere Bruder CH., einer der in diesem Verfahren Mitbeschuldigten, sowie die jüngere Schwester LP..
Um auch ihren Geschwistern eine Schulbildung zu ermöglichen, half die Angeklagte nach dem Abschluss der xjährigen Grundschulzeit ihren Eltern auf dem Feld. Zudem belegte sie einen … und verdiente mit … etwas dazu. Die Angeklagte war x Jahre alt, als sie auf Geheiß ihrer in G. lebenden Schwester nach Deutschland kam. In den Tagen nach ihrer Ankunft lernte sie ihren späteren in OU. wohnenden Ehemann kennen. Die Ehe war durch die Schwester bereits zuvor vermittelt worden. Die Angeklagte arbeitete in den folgenden x Jahren in einer ortsansässigen …. Sie gab dann ihren Arbeitsplatz auf, um in dem von ihrem Ehegatten neu eröffneten thailändischen … von nun an mitzuarbeiten. Da das … wirtschaftlich nicht erfolgreich lief, geriet das Paar zunehmend in Streit und trennte sich. Trotz dessen unterstützte sie ihren ehemaligen Partner zeitweise in dessen neugeschaffener … im Ort. Nach der Scheidung lernte sie einen neuen Lebensgefährten kennen, mit dem sie dann ein thailändisches … in MO. betrieb. Nach etwa x bis x Jahren löste sie sich auch von diesem Mann und war bis 0000 als … in MO.-MS. selbständig tätig. Als das Lokal unrentabel wurde, schloss sie es 0000 und war für ein Jahr erwerbslos. Eine Bekannte, die die Inhaberin der … „EH.“ in FR. war, verschaffte ihr in dieser Zeit eine Anstellung als „…“. Dort kam sie erstmals mit dem Prostitutionsgewerbe in Kontakt, u. a. auch mit der damaligen Inhaberin des Bordells in der Q.-straße in K.. Da diese beabsichtigte, in Rente zu gehen, übernahm die Angeklagte das Etablissement, ohne sich jemals selbst zu prostituieren.
Während ihrer Ehe adoptierten sie und ihr Ehemann die aus der Beziehung ihres ältesten Bruders stammende Tochter, welche sie als etwa x-Jährige 0000 nach Deutschland holten und bei sich aufnahmen. Die Adoptivtochter lebt mittlerweile wieder in Thailand.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Sie wurde am 20.02.2025 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tag (Az. 9 Gs 1113/25), in der Fassung der Kammer vom 04.08.2025, seit dem 20.02.2025 in Untersuchungshaft.
2. Angeklagte A. C.
Die im Tatzeitraum zwischen x und x Jahren alte Angeklagte C. wurde in F., einer in der nördlichen Zentralregion gelegenen Stadt in Thailand geboren. Gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder wuchs sie im Haushalt ihrer miteinander verheirateten Eltern auf. Die Mutter starb mit x Jahren an Krebs. Der x oder x Jahre alte Vater verdiente früher seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner.
Nach einem xjährigen Besuch der Grundschule unterstützte sie ihre Eltern bei der Verrichtung jedweder Arbeitstätigkeiten. Als x-Jährige zog sie über die Vermittlung von Bekannten nach CE., wo sie für etwa x bis x Jahre in einer …sfirma arbeitete. Aufgrund der Erkrankung der Mutter kehrte sie vorübergehend in den elterlichen Haushalt zurück, um die Familie zu unterstützen. Sodann nahm sie ihre frühere Arbeit in CE. wieder auf. Durch die Vermittlung eines Onkels lernte sie ihren späteren Ehemann, Herrn C., kennen. Die Angeklagte reiste im Alter von x Jahren mittels eines Besuchervisums in die Bundesrepublik, wo sie für etwa zwei Monate bei ihm, von Beruf …, wohnte. Sie wollte in Deutschland bleiben und willigte in das Eheversprechen ein. Deshalb kehrte sie kurzfristig nach Thailand zurück und beschaffte sich die für die Eheschließung nötigen Urkunden. Die Eheschließung fand dann unter dem 00.00.0000 statt. Das kinderlos gebliebene Paar zog von XA. nach BU. und trennte sich nach x Jahren. Während dieser Zeit ging die Angeklagte keiner Berufstätigkeit nach.
Nach der gescheiterten Beziehung war die Angeklagte mittellos. Sie wechselte ihren Wohnsitz nach AQ. und ging dort der angemeldeten Prostitution nach. Nach der 0000 erfolgten Scheidung lebte sie für weitere x Jahre dort. 0000 zog sie nach P., wo sie sich bis 0000 weiterhin als Prostituierte verdingte. Anschließend mietete sie das Objekt „IE.“, ein in IR., EI.-straße, gelegenes Bordell, blieb jedoch selbst bei ihrem neuen Lebensgefährten, dem x-jährigen YI., in P. wohnen. Fortan vermietete sie Zimmer an, zumeist aus Thailand stammende, Prostituierte. Von diesen Einnahmen bestritt sie ihren Lebensunterhalt.
Die Angeklagte adoptierte die mittlerweile x Jahre alte Tochter ihres verstorbenen Bruders. Die körperlich und psychisch gesunde Angeklagte lehnt den Konsum von Alkohol und sonstigen Drogen ab.
Strafrechtlich ist sie bislang nicht aufgefallen.
Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 20.02.2025 (Az. 9 Gs 1114/25) seitdem in Untersuchungshaft. Die Kammer hat den unter dem 04.08.2025 neugefassten und ergänzten Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld mit Urteilsverkündung außer Vollzug gesetzt.
II. Feststellungen zur Sache
Die Angeklagten hatten sich anfangs mit acht weiteren mitangeklagten Personen vor der Kammer gleichzeitig zu rechtfertigen. In der Hauptverhandlung wurden die sie betreffenden Tatkomplexe zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt. Nachdem die Kammer einen Teil der der Angeklagten E. D. vorgeworfenen Straftaten gemäß § 154 Abs.1, 2 StPO eingestellt hat, sind folgende Feststellungen zur Sache noch zu treffen gewesen.
1. Vorgeschichte
Die ehemals Mitangeklagten SH. FK. und ihr Lebensgefährte CH. D. sowie dessen Schwester, die Angeklagte E. D., sind Teil eines größeren Netzwerks von in JI. lebenden Personen thailändischer Herkunft. Zu dieser Gruppe gehört auch die im abgetrennten Strafverfahren bereits verurteilte DG. FK., die die Tochter der SH. FK. ist. Die Gruppe steht im Verdacht, jedenfalls seit 0000/0000 Straftaten im Zusammenhang mit dem Einschleusen von thailändischen Staatsbürgern in die EU begangen zu haben, indem sie ihnen unter Verwendung von nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Touristen-Visa die Aufnahme der Prostitution in Deutschland ermöglichten. Die polizeilichen Ermittlungen begründeten den dringenden Verdacht des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern, der schweren Zwangsprostitution und der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche. Dem Netzwerk lag dabei ein professionelles Schleusungsmodell zu Grunde: Zunächst wurden Männer, Frauen und Transmenschen, die bereits ganz überwiegend in Thailand der Prostitution nachgingen, über Internetannoncen angeworben und ihnen - insoweit zutreffend - in Aussicht gestellt, dass sie mit ihrer Tätigkeit in Europa Einnahmen erzielen können, die ganz erheblich über den Einnahmen liegen, die sich mit dem Prostitutionsgewerbe in Thailand verdienen ließen. Voraussetzung dafür, dass die Organisatoren in Thailand die notwendigen Schritte zur Übersiedlung nach Europa einleiteten, war, dass die Prostituierten sich verpflichteten, für die Tätigkeit eine Entlohnung in einer Größenordnung von ca. x Euro bis x Euro - eine sog. „Tax“ - zu entrichten. Der Betrag wurde zunächst gestundet und vereinbart, dass die vorgenannte Summe nach der Ankunft in Europa zunächst durch die Prostitutionstätigkeit abzuarbeiten war.
Sodann wurde durch die Organisatoren in Thailand die Beschaffung eines Schengenvisums für touristische Zwecke, welches nicht zur Arbeitsaufnahme in der Europäischen Union berechtigt, veranlasst. Die Visa wurden hierbei über Agenturen in verschiedenen europäischen Botschaften in Thailand unter falschen Angaben erschlichen. Bei der Antragstellung wurde nicht nur der wahre Zweck des Aufenthalts, nämlich die Aufnahme einer unerlaubten Prostitutionstätigkeit, verschwiegen, es wurden auch durch zuvor über die Organisation kurzfristig gefüllte Sparbuchkonten hinreichende finanzielle Mittel für Aufenthalt und Rückreise vorgetäuscht.
Den Prostituierten wurden sodann Flugtickets, Unterlagen für das Visum und Hinweise zu Kontaktpersonen an den Zielflughäfen mitgeteilt. Die Zusammenarbeit mit den in Europa ansässigen Organisatoren, wie der ehemals Mitangeklagten SH. FK. sowie der Angeklagten E. D., erfolgte dergestalt, dass diesen von der Kontaktperson in Thailand die Ankunft der Prostituierten jeweils mitgeteilt wurde und sie dann die Abholung am Flughafen und Verbringung in die Bordelle organisierten. In Europa angekommen, wurden die Prostituierten durch mit dem Netzwerk verbundene Fahrer, wie die ehemaligen Mitbeschuldigten XG. und SD., abgeholt und in ein Bordell für die Arbeitsaufnahme verbracht.
Die Prostituierten begannen sodann zeitnah, ihre Schulden durch das Anbieten der Prostitution abzuarbeiten. Regelmäßig kam es hierbei zur Anwendung des sog. 50/50-Modells, von dem die Prostituierten bei ihrer Abreise jedoch keine Kenntnis hatten. Dabei hatten die Prostituierten von den von ihnen erzielten Einnahmen 50% zur Tilgung der bereits in Thailand aufgenommenen Schulden an die Stellvertreter vor Ort, wie die Mitangeklagte SH. FK., abzugeben. Die weiteren 50% der Einnahmen standen der jeweiligen Bordellbetreiberin für das Zurverfügungstellen der Verrichtungszimmer zu. Tatsächlich hatten die Prostituierten somit einen Betrag abzuarbeiten, der dem Doppelten der in Thailand aufgenommenen Schulden entsprach. Den Prostituierten verblieben als eigene Einnahmen meistens nur die an den Sonntagen erzielten FR., Trinkgelder oder Vergütungen für zusätzliche sexuelle Dienstleistungen wie Analverkehr oder Geschlechtsverkehr ohne Kondom.
Das 50/50-Modell kam indes nicht immer zur Anwendung. In manchen Fällen erhielten die Bordellbetreiber anstelle der hälftigen Einnahmen eine Wochenmiete für die Verrichtungszimmer, meistens in einer Größenordnung von x bis x Euro. Dies entsprach auch dem üblichen Wochenmietzins, wenn die Prostituierten ihre in Thailand aufgenommenen Schulden abgearbeitet hatten und sie ihre Einnahmen im Übrigen für sich selbst behalten durften.
Der wirtschaftliche Profit verblieb in dem vorgenannten Modell überwiegend bei den in Thailand ansässigen Organisatoren. So hatte z.B. die Angeklagte E. D. zwar die unter ihrem Kuratel stehenden Prostituierten auf die jeweiligen Bordelle zu verteilen und die in Thailand von ihnen aufgenommenen Schulden in Deutschland vollständig zu vereinnahmen. Während der Zeit der Schuldtilgung führte sie gewissenhaft über jeden Zahlungsvorgang Buch und fotografierte ihre Listen zu Dokumentationszwecken. Sämtliche Ausgaben der Prostituierten (z.B. Aufwendungen für Internetzugänge, Werbung, Arztbesuche, Fahrkosten, Hygieneartikel) erfasste sie und stellte sie ihnen bei der Schuldentilgung in Rechnung. Auf diese Weise wurde die Abhängigkeit der Sexarbeiterin vom Schleusernetz zusätzlich gefestigt. Erst nach vollständiger Tilgung der Schulden und nur dann, erhielt sie je Prostituierte als Vergütung für ihre Tätigkeit aber lediglich einen Betrag von x Euro, während die Restsumme von ihr an die Organisatoren in Thailand, u.a. an eine als „Big Boss“ bezeichnete Person, weitergeleitet wurden.
Für die Bordellbetreiber war das Geschäft mit den Prostituierten, die noch Schulden zu zahlen hatten, ebenso lohnenswert, da der Einbehalt von 50% der Wocheneinnahmen regelmäßig höher war, als die zu erzielende Wochenmiete für ein Zimmer. Weil diese Sexarbeiterinnen darüber hinaus die Etablissements häufig in kürzeren Abständen - meist sonntags - zu wechseln hatten, hielten die Betreiber auch so die wirtschaftliche Attraktivität ihrer Stundenhotels aufrecht, weil sie von dem unterschiedlichen Angebot an Sexdienstlern und deren Sex-Angeboten mitprofitierten.
Gegenüber den noch nicht schuldenfreien Prostituierten wurde vor Ort in Deutschland oft - aber nicht in allen Fällen - psychischer Druck aufgebaut, indem sie durch Ansprache zu emsiger Arbeit angehalten wurden, was bedeutete, dass sie die Einrichtungen nur in Ausnahmefälle - und dann meist nur in Begleitung - verlassen durften. Abgesehen davon wurden den Prostituierten regelmäßig aber keine darüberhinausgehenden Übel in Aussicht gestellt, wenn sie bspw. ihre Arbeit nur zögerlich erledigten oder ganz untertauchten. Erst nach vollständiger Tilgung der Schulden waren die Prostituierten „frei“, konnten sodann selbständig bestimmen, in welchen Bordellen sie ihrer Tätigkeit nachgingen und den Verdienst für sich behalten.
Ein weiterer bedeutender Zweig des Netzwerks war die Einnahmenverwaltung, die vornehmlich von Personen mit Verbindungen nach Thailand, wie den ehemaligen Mitangeklagten SH. FK., CH. D. und DG. FK. bewerkstelligt wurde. So fuhr CH. D. regelmäßig Bordelle an, um dort die Bareinnahmen der Prostituierten abzuholen. Dabei handelte es sich einerseits um Gelder, die der Schuldentilgung dienten aber auch solche Einnahmen aus der unerlaubten Prostitutionstätigkeit, die oftmals zu den Familien nach Thailand zur finanziellen Unterstützung geschickt werden sollten. Es war in der Szene bekannt, dass SH. FK. und CH. D. anboten, gegen eine Gebühr von ca. 5% des transferierten Geldes, Überweisungen auf Zielkonten in Thailand zu übernehmen. Hierzu nutzten sie zunächst eigene thailändische Bankkonten, von denen aus sie eine inländische Überweisung auf von den Prostituierten genannte thailändische Bankkonten vornahmen. Im Gegenzug übergaben die Prostituierten ihnen vor Ort in Deutschland das aus der Prostitution stammende Euro-Bargeld. Diese, aus eigenen Schuldeinnahmen und fremden Prostitutionsgeldern bestehenden Bargeldbestände, verbrachten die ehemaligen Mitangeklagten in regelmäßigen Abständen, ohne die Ausfuhr der über den Freigrenzen liegenden Bargeldbestände ordnungsgemäß zu deklarieren, auf dem Luftweg nach Thailand. Hier wurde das Geld einer Mittelsperson, wie einer Person namens „YY.“, übergeben, die es wiederum gegen eine eigene Provision von ca. 5% zunächst in thailändische Baht umtauschte und dann auf ein von SH. FK. oder CH. D. benanntes thailändisches Bankkonto einzahlte.
2. Die Taten im Einzelnen:
a) Fall 1 betreffend die Angeklagte D. (Fall 4 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Im Monat 0000 reiste die Nebenklägerin OM. QP. mittels Schengen-Visums für touristischen Reisezwecke über Spanien in die Niederlande ein.
Vom Flughafen in NV. holte sie ein bislang unbekannter Fahrer des Netzwerks auf Geheiß der Angeklagten E. D. ab und verbrachte sie zunächst in ein Bordell in MO., wo sie auf vorbezeichnete Weise der Prostitution zugeführt wurde und einen Gesamtschuldenbetrag von x Euro abzuarbeiten hatte. Hiervon wurden bis zur vollständigen Tilgung des Schuldenbetrages - wie dargestellt - 50% der Einnahmen der Geschädigten von der Angeklagten E. D. und die verbleibenden 50% der Einnahmen von der jeweiligen Puffmutter vereinnahmt.
b) Fall 2 betreffend die Angeklagte D. (Fall 6 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Am 00.00.0000 organisierte die Angeklagte E. D. die unerlaubte Einreise der UH. WV., die hierfür in der vorbezeichneten Weise unter dem Arbeitsnamen „KS.“ durch unerlaubte Prostitution in den Bordellen des Netzwerks einen Schuldenbetrag von jedenfalls x Euro an die Angeklagte E. D. zu entrichten hatte.
c) Fall 3 betreffend die Angeklagte C. (Fall 11 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Monat 0000 wurde der SK. QU., eine transsexuelle Person, in das Bordell, „IE.“ in IR. gebracht, welches von der Angeklagten C. als „Puffmutter“ geführt wurde. Hier wurden von der Angeklagten C. - der die Umstände der Schleusung sowie die hieraus resultierenden Schulden bekannt und von dieser gewollt waren - die Hälfte der aus der unerlaubten Prostitution erwirtschaften Einnahmen in der vorbezeichneten Weise einbehalten.
Die Angeklagte C. bestimmte für den Nebenkläger die Arbeitszeit, Ort und Preise für seine Dienstleistungen und wies ihn zudem in Kenntnis seiner bestehenden Schuldensituation an, täglich zu „arbeiten“ und keine Freier abzulehnen. Wegen des Schuldendrucks unterwarf er sich diesem Reglement.
d) Fall 4 betreffend die Angeklagte C. (Fall 12 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Nachdem der Geschädigte SK. QU. zwischenzeitlich in ein anderes Bordell zur Ableistung der Schulden geschickt worden war, wurde er am DM. erneut in das Bordell der Angeklagten C. zugeführt, um dort auf vorbezeichnete Weise die noch bestehenden Ausstände bei den Schleusern abzuarbeiten.
e) Fall 5 betreffend die Angeklagte D. (Fall 17 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Im Monat 0000 vereinnahmte die Angeklagte E. D. 50% der aus der Prostitution stammenden Einnahmen der thailändischen Prostituierten „YG.“, die ebenfalls aus Thailand entgegen ihrer Angaben bei der Visumbeantragung zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist war und zwecks Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nachging. Die „YG.“ zahlte bis zum 00.00.0000 einen Schuldenbetrag von x Euro an die Angeklagte E. D..
f) Fall 6 betreffend die Angeklagte C. (Fall 20 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Im Monat 0000 ging der unerlaubt im Bundesgebiet aufhältige und nicht zur Aufnahme der Prostitution berechtigte thailändische Staatsangehörige GX. PD. im Bordell „IE.“ der Angeklagten C. in IR. der Prostitution nach.
Die Angeklagte C. - die die vorbezeichneten Umstände aufgrund der Abrede mit den weiteren Beteiligten jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte - erhielt für die Bereitstellung des Verrichtungszimmers eine Wochenmiete von x Euro. Weiter veranlasste sie über ihren Freund, den YI., dass ein Online-Inserat für die Prostitutionstätigkeit des PD. geschaltet wurde.
g) Fall 7 betreffend die Angeklagte C. (Fall 21 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Jedenfalls Ende Monat 0000 ging der unerlaubt im Bundesgebiet aufhältige und nicht zur Aufnahme der Prostitution berechtigte thailändische Staatsangehörige QE. AW. im Bordell „IE.“ der Angeklagten C. in IR. der Prostitution nach.
Die Angeklagte C. - die die vorbezeichneten Umstände aufgrund der Abrede mit den weiteren Beteiligten jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte - erhielt für die Bereitstellung des Verrichtungszimmers eine Wochenmiete von x Euro.
Auch hier veranlasste sie über YI., dass ein Online-Inserat für die Prostitutionstätigkeit des AW. geschaltet wurde.
h) Fall 8 betreffend die Angeklagte C. (Fall 32 der neugefassten Anklageschrift 04.11.2025)
Am 00.00.0000 gingen in dem Bordellbetrieb „IE.“, EI.-straße in IR., der von der Angeklagten C. betrieben wurde, folgende thailändische Personen, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der Prostitution nach:
IT. CU., geboren am 00.00.0000 in BW.,
GX. PD., geboren am 00.00.0000 in OQ.,
RK. ON., geboren am 00.00.0000 in XN.,
KX. ZA., geboren am 00.00.0000 in CE.,
GX. MU., geboren am 00.00.0000 in O..
Alle Vorbezeichneten waren - wie der Angeklagten bekannt war - mittels Schengen-Visum, das mit der unwahren Behauptung eines angeblich geplanten touristischen Aufenthalts erschlichen wurde, nur für Kurzaufenthalte gültig war und nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte, eingereist. Eine Rückreiseabsicht und ein touristischer Reisezweck bestanden demgegenüber von vornherein nicht.
Die Angeklagte C. stellte den Prostituierten, aufgrund der vorbezeichneten Abrede, in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorrübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, zumindest für je eine Woche ein Verrichtungszimmer für jeweils x Euro entgeltlich zur Verfügung.
i) Fall 9 betreffend beide Angeklagte (Fall 1 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Am XT. gingen in dem Bordellbetrieb „IE.“, EI.-straße in IR., der von der Angeklagten C. betrieben wurde, folgende Personen, die nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der Prostitution nach:
Alle Vorbezeichneten waren - wie der Angeklagten C. bekannt war - mittels Schengen-Visum, das mit der unwahren Behauptung eines angeblich geplanten touristischen Aufenthalts erschlichen wurde, nur für Kurzaufenthalte gültig war und nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte, eingereist. Eine Rückreiseabsicht und ein touristischer Reisezweck bestanden demgegenüber von vornherein nicht.
Die Angeklagte C. stellte diesen Personen, aufgrund der geschilderten Abrede, in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorrübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, zumindest für je eine Woche ein Verrichtungszimmer für jeweils x Euro entgeltlich zur Verfügung.
Jedenfalls die SS. SF. hatte dabei - wie auch der Angeklagten C. bewusst war - unter den vorbezeichneten Umständen einen Schuldenbetrag von x Euro zu entrichten, wovon die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 bereits einen Betrag von x Euro vereinnahmt hatte.
j) Fall 10 betreffend die Angeklagte D. (Fall 2 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Jedenfalls ab dem 00.00.0000 ging die aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte PZ. ZO. (genannt „PK.“) zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach, wobei die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 jedenfalls einen Betrag von x Euro von der ZO. vereinnahmte.
k) Fall 11 betreffend die Angeklagte D. (Fall 3 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Am 00.00.0000 gegen x Uhr holte der ehemals Mitbeschuldigte XG. die Prostituierte JD. RB. nach deren Einreise aus Thailand nach Weisung der Angeklagten E. D. am Flughafen JX./XA. mit einem Pkw ab und fuhr sie zu einem Bordell in K..
Für die Einreise hatte die RB. bei der Angeklagten E. D. nach dem vorbezeichneten System einen Schuldenbetrag von x Euro durch Prostitutionstätigkeit zu entrichten.
l) Fall 12 betreffend die Angeklagte D. (Fall 4 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Spätestens ab dem VO. ging die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte ZN. JG. zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach, wobei die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 jedenfalls einen Betrag von x Euro von der JG. vereinnahmte.
m) Fall 13 betreffend die Angeklagte D. (Fall 5 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Spätestens ab dem VO. ging auch die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte DH. WZ. (Arbeitsname CW.) zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach. CW. zahlte den Schuldenbetrag bis zum 00.00.0000 vollständig an die Angeklagte E. D..
n) Fall 14 betreffend die Angeklagte D. (Fall 6 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Zumindest ab demselben Tage ging auch die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte EG. IL. (genannt „…“) zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach. Von Frau IL. vereinnahmte die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 einen Betrag von x Euro.
o) Fall 15 betreffend die Angeklagte D. (Fall 7 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Spätestens ab dem 00.00.0000 ging auch die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte AM. CT. zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach. Auf ihre Schulden zahlte sie bis zum 00.00.0000 einen Betrag von x Euro an die Angeklagte E. D..
p) Fall 16 betreffend die Angeklagte D. (Fall 8 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Ab dem 00.00.0000 war die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte UD. BA. als Prostituierte tätig. Sie war vor ihrer Schleusung bei den Organisatoren eine Zahlungsverpflichtung von x Euro eingegangen, die sie unter den vorbezeichneten Umständen durch Prostitution in Bordellen des Netzwerks zu begleichen hatte. Bei ihr trieb die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 jedenfalls einen Betrag von x Euro ein.
q) Fall 17 betreffend die Angeklagte D. (Fall 9 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Zumindest ab dem 00.00.0000 ging die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte RD. NR. (genannt „…“) zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach. Zum Begleichen der Schulden erhielt die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 von ihr einen Betrag von x Euro.
r) Fall 18 betreffend die Angeklagte D. (Fall 10 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Jedenfalls ab dem 00.00.0000 ging auch die ebenfalls aus Thailand stammende und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhaltende Prostituierte XX. XD. (Arbeitsname) „FB.“ zur Begleichung der Schleusungsschulden in Höhe von x Euro unter den vorbezeichneten Umständen der Prostitution in Bordellen des Netzwerks nach, wobei die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 jedenfalls einen Betrag von x Euro eintrieb.
s) Fall 19 betreffend die Angeklagte D. (Fall 12 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Am 00.00.0000 gegen x Uhr holte der ehemals Mitangeschuldigte XG. auf Weisung der Angeklagten E. D. die Prostituierten QL. AR. und RP. IN. nach deren Einreise aus Thailand vom Flughafen JX./XA. mit einem Pkw ab und fuhr sie zu einem in K. gelegenen Bordell. Für die Einreise hatte die RP. IN. bei der Angeklagten E. D. nach dem vorbezeichneten System einen Schuldenbetrag von x Euro durch Prostitutionstätigkeit zu entrichten, wovon die Angeklagte E. D. bis zum 00.00.0000 einen Betrag in Höhe von x Euro einkassierte.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme.
Die Richtigkeit der umfassend geständigen Einlassung der Angeklagten E. D. hat die Kammer anhand der Aussagen der Nebenklägerin QP., des mit der Auswertung ihrer Smartphones befassten KHK YL. sowie der teilwesen Verlesung von einschlägigen Chats samt in Augenscheinnahme der zu diesen gehörenden Lichtbildern überprüft.
Auch die Angeklagte A. C. hat die Tatvorwürfe umfassend und glaubhaft eingeräumt. Insbesondere hat sie zugegeben, dass ihr die Schuldensituation des SK. QU. bekannt gewesen sei, sie habe den Nebenkläger auch unter diesen Umständen bei sich beschäftigt. Ferner hat sie eingeräumt, dass QU., der keine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe, von einem Mann mit dem Spitznamen „TR.“ zu ihr gebracht worden sei. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zur Ziffer 8 hat sie angegeben, ihr sei bewusst gewesen, dass diese fünf Frauen ebenfalls keine Arbeitserlaubnis gehabt hätten. Zudem hat sie zugegeben, dass sie Zimmer zu je x Euro die Woche vermietet habe.
Bestätigung findet das umfassende Geständnis der Angeklagten A. C. anhand weiterer Erkenntnisquellen. Im Einzelnen:
a) Fälle 3 und 4 (Fälle 11 und 12 der neugefassten Anklage vom 04.11.2025)
Hierzu hat der Nebenkläger SK. QU. glaubhaft und detailliert ausgesagt. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer keine Zweifel. So wusste er nicht nur von der Beteiligung der Angeklagten A. C. zu berichten, sondern auch ausführlich von der Organisation seiner Schleusung aus Thailand in das Bundesgebiet. Insoweit schilderte er, dass das Touristenvisum von einer Person mit dem Spitznamen „LX.“ beantragt worden sei. Eine weitere Person, die „VT.“ sei die Schleuserin gewesen. Die erforderlichen Unterlagen, ein Arbeitszeugnis und ein Auszug ihres Bankkontos, habe er zu der in einer im Einkaufszentrum gelegenen Agentur, welche Schengen Visa vergebe, abgeben müssen. Zuvor habe der „LX.“ x Bath auf sein Konto eingezahlt. Er habe ein Touristenvisum für etwa 24 Tage erhalten. Vor seiner Abreise seien noch erotische Fotos von ihm gemacht worden, diese seien für Werbezwecke im Internet für seine Tätigkeit in der Bundesrepublik erstellt worden. Es sei ihm von Anfang an klar gewesen, dass er in Deutschland als Prostituierter arbeiten werde. Für die Organisation seiner Schleusung samt Tickets für den Hin- und Rückflug habe er zuerst einen Betrag von x Euro an Schulden, die sog. „Tax“, abarbeiten müssen.
Während seiner „Schuldenzeit“ habe er nach dem 50/50-Modell gearbeitet, d.h., 50% seien an die Bordellbesitzerinnen gegangen und die weiteren 50% an die Schleuser. Ihm sei vorher nicht gesagt worden, dass nach diesem Modell gearbeitet werde. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er eigentlich das Doppelte der ihm in Thailand genannten Summe habe abarbeiten müssen. Erst nach vollständiger Tilgung wäre er „frei“ und hätte Geld für sich verdienen können. Bis dahin habe er lediglich sonntags 50% der Einnahmen einbehalten, den Rest habe er an die jeweiligen Bordellbesitzerinnen abgeben müssen; zudem habe er auch die Trinkgelder vereinnahmen dürfen. Er sei dann im Monat 0000 über Italien nach Düsseldorf geflogen. „VT.“ habe ihm die Telefonnummer eines Mannes mit dem Spitznamen „TR.“ gegeben. Der habe ihn vom Flughafen in Düsseldorf abgeholt und zu einem Bordell in BR. gebracht.
Zu seiner Beschäftigung bei der Angeklagten A. C. schilderte der Nebenkläger Folgendes: Nach mehreren Stationen in BR. habe ihn „TR.“ im Monat 0000 zu dem Bordell „IE.“ in IR. gebracht. Dort sei er insgesamt zwei Mal gewesen, jeweils für ein bis zwei Wochen. Der Spitzname der Betreiberin sei „NY.“. Das zweite Mal sei er dort am DM. von „TR.“ hingebracht worden. Die Arbeitszeiten seien von den jeweiligen Bordellbetreiberinnen, auch der „NY.“, bestimmt worden. In IR. habe er montags bis samstags in der Zeit zwischen x Uhr bis x Uhr arbeiten müssen. Auch in IR. habe er nach dem bereits beschriebenen 50/50-Modell gearbeitet; so habe er lediglich an den Sonntagen Einnahmen für sich erwirtschaften können, davon habe er seine Einkäufe bezahlen müssen. Er habe für x Minuten x Euro, für x Minuten x Euro, für x Minuten x Euro und für eine Stunde x Euro verlangt, die Preise seien ihm von der Bordellbetreiberin vorgeschrieben worden. Er habe normale Dienstleistungen angeboten, als Transfrau also anal und oral, jeweils mit Kondom. Da er möglichst schnell seine Schulden habe abbezahlen müssen, habe er keine Kunden abweisen dürfen. Er habe zunächst das Geld von dem Kunden genommen, das Zimmer verlassen und es dann der „NY.“ gegeben; erst dann habe er mit der Arbeit angefangen.
„TR.“ habe nicht lediglich als Fahrer gearbeitet. Dieser habe auch die Gelder abgeholt, die er für seine Schulden an die Schleuser habe bezahlen müssen; das sei jeweils sonntags gewesen, an diesem Tag sei er auch zu anderen Bordellen verbracht worden. Seine Schulden habe er etwa im Monat oder Monat 0000 vollständig beglichen.
Dass die Illegalität der seitens des Nebenklägers sowie der anderen dort aufhältigen Prostituierten ausgeübten Tätigkeit der Angeklagten A. C. bewusst war, belegen auch die in dem Objekt getroffenen Sicherheitsvorkehrungen. Insoweit schilderte SK. QU., dass es in dem Aufenthaltsraum eine Überwachungskamera gegeben habe. Diese sei dort installiert worden, um bei etwaigen Kontrollen des Amtes rechtzeitig reagieren zu können. Ihm sei dann gesagt worden, dass er sich in derartigen Fällen in dem hinter einem Spiegel versteckten Raum begeben solle. Das sei auch anlässlich zweier Kontrollen so passiert. Die Bekundungen des Nebenklägers finden objektive Bestätigung anlässlich der Durchsuchung vom 00.00.0000 getroffenen und fotografierten Gegebenheiten, die auch die seitens des Zeugen beschriebenen Sicherheitsvorkehrungen dokumentieren.
Die Aussage des Nebenklägers ist insgesamt glaubhaft, zumal sie sich in wesentlichen Teilen mit den Angaben der Angeklagten A. C. deckt. Er hat im Rahmen seiner Aussage zudem selbst detaillierte Angaben gemacht und dabei aber auch - z.B. nach Vorhalt von Inhalten der Akte - Erinnerungslücken zugegeben und seine Aussage korrigiert.
Die fehlende überschießende Belastungstendenz des Zeugen ist offenbar geworden. Insbesondere hat er die Art der seitens der Angeklagten A. C. ausgeübten Kontrolle und deren Intensität nicht dramatisiert. So stellte er diese nicht gänzlich in ein schlechtes Licht und schilderte insoweit nachvollziehbar, dass es zwar zu Beschimpfungen gekommen sei, im Vergleich zu den anderen Betreiberinnen, etwa der „…“, sei das aber nicht so schlimm gewesen. Auch berichtete er darüber, dass er das Bordell zwecks Einkäufe habe verlassen dürfen.
b) Fälle 6, 7 und 8 (Fälle 20, 21 und 32 der neugefassten Anklage vom 04.11.2025)
Zur unter dem 00.00.0000 erfolgten Durchsuchung des Objekts „IE.“ schilderte EKHK WF. seine dort an diesem Tag erlangten Erkenntnisse. So berichtete er, dass er an diesem Tag mit weiteren Kollegen aus … nach IR. gefahren sei, um an der Durchsuchung teilzunehmen. Vor Ort seien fünf thailändische Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis festgestellt worden, er habe sie wegen möglicher ausländerrechtlicher Verstöße belehrt.
Diese Angaben werden anhand des verlesenen Durchsuchungsberichtes der Polizeiinspektion IR. vom 00.00.0000 gestützt, wonach folgende vor Ort angetroffene Personen aufgeführt sind: IT. CU., GX. PD., RK. ON., KX. ZA., GX. MU..
EKHK WF. schilderte weiter, dass sie sodann zur Polizeiwache nach IR. verbracht worden seien, um sie erkennungsdienstlich zu behandeln. Er selbst habe dort mit zwei von ihnen gesprochen, der PD., einer Transperson, und der ON.. Beide hätten berichtet, dass es eine Chatgruppe gegeben habe, in der man sich über mögliche Einsatzorte ausgetauscht habe, so seien sie nach IR. gekommen. Übereinstimmend hätten sie ferner kundgetan, dass sie die Chefin des Objektes „IE.“ unter dem Spitznamen „NY.“ kennen würden. Anlässlich einer mit ihnen durchgeführten Wahllichtbildvorlage hätten sie die „NY.“ als die Angeklagte A. C. identifiziert. Zum Hintergrund ihrer Anwesenheit dort bekundete EKHK TM., dass beide nach Deutschland gekommen seien, um der Prostitution nachzugehen. Um in dem Objekt arbeiten zu dürfen, hätten beide wöchentliche Mietzahlungen an die Angeklagte C. entrichten müssen. Zur Höhe habe GX. PD. unterschieden. Während seines Aufenthaltes im Monat 0000 im „IE.“ habe er noch x Euro in der Woche zahlen müssen, später, bei dem weiteren Aufenthalt in 0000 sei der Mietzins auf x Euro reduziert worden.
Gestützt werden diese Feststellungen zudem anhand der Angaben des KHK YL.. Dieser bekundete, dass er mit der Auswertung der unter dem 00.00.0000 anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Smartphones der Angeklagten A. C. betraut worden sei. Es seien zahlreiche in thailändischer Sprache geführte Chats samt Fotos von thailändischen Reisepässen, Bildern von Damen in erotischen Posen sowie Schuldenlisten festgestellt worden. Einige der Chatpartnerinnen hätten sich bei der Angeklagten, die unter dem Spitznamen „NY.“ kontaktiert worden sei, gemeldet und angefragt, ob sie bei ihr arbeiten dürften. In der Regel seien dann erotische Bilder sowie Aufnahmen des Reisepasses an die Angeklagte C. verschickt worden. Es hätte auch festgestellt werden können, dass Geldbeträge überwiesen worden seien, zudem hätte sich ergeben, dass Schulden hätten abgearbeitet werden sollen. Der Lebensgefährte der Angeklagten C., der Herr YI., sei dafür zuständig gewesen, erotische Inserate für die Prostituierten im Internet, u.a. unter „VS.“, zu schalten.
Auf einem Smartphone hätten sich auch Chats mit zwei Personen befunden, die anlässlich der Durchsuchung unter dem 00.00.0000 im „IE.“ angetroffen worden seien, mit der „IT. CU.“ und der Transperson „GX. PD.“. Die IT. CU. habe unter dem 00.00.0000 die Angeklagte C. kontaktiert und diese gefragt, ob sie bei ihr arbeiten dürfe. Die Angeklagte habe dies bejaht, anschließend habe IT. CU. der Angeklagten C. aufforderungsgemäß einige Erotikbilder sowie eine Ablichtung ihres Reisepasses verschickt. Bereits im Monat 0000 habe sich die GX. PD. bei der Angeklagten C. gemeldet und angefragt, ob sie bei ihr arbeiten könne. Ferner habe sie der Angeklagten C. Erotikbilder samt Ablichtung ihres Reisepasses geschickt. Mit Nachricht vom 00.00.0000 habe sich GX. PD. mit ihrem Arbeitsnamen „CF.“ an die Angeklagte C. mit der Beschreibung ihrer sexuellen Dienstleistungen samt Preise gewandt und sie in einem weiteren Chat gebeten, ein Inserat für sie zu erstellen. Die Angeklagte C. habe hierzu erklärt, dass ihr Freund dies abends veranlassen werde.
KHK YL. berichtete ferner, dass der QE. AW. bereits im Monat 0000 bei der Angeklagten C. nach einem Zimmer gefragt habe, woraufhin diese ihm den wöchentlichen Mietzins von x Euro genannt habe. Zu einer Anmietung sei es zu diesem Zeitpunkt indes nicht gekommen. Ende Monat 0000 habe QE. AW. der Angeklagten C. ein Bild von sich und seinem Reisepass geschickt und diese habe ihm versichert, dass sich ihr Freund um das Inserat im Internet kümmern werde. Sodann habe QE. AW. sein Kommen bei der Angeklagten für den nächsten Tag angekündigt.
c) Fall 9 (Fall 1 der Anklageschrift vom 05.08.2025)
Aus der verlesenen Strafanzeige der Polizeiinspektion IR. vom 00.00.0000 sowie dem Aktenvermerk des Hauptzollamtes VI. vom XT. geht hervor, dass im Rahmen einer überregionalen behördenübergreifenden Kontrolle gegen Menschenhandel und Ausbeutung von Arbeitskräften von Zoll und Polizei anlässlich einer unter dem XT. in dem Objekt „IE.“, EI.-straße, 00000 IR., erfolgten Durchsuchung vier aus Thailand stammende Frauen, u.a. die GX. SF., angetroffen wurden.
Der Zeuge KHK YL., der auch mit der Auswertung des Smartphones des Angeklagten E. D. befasst war, hat bekundet, dass sich auf deren Handy ein Chatverlauf vom 00.00.0000 mit der GX. gebe. Es sei eine Schuldenauflistung übersandt worden, aus welcher sich Zahlungen von insgesamt x Euro bis zum 00.00.0000 ergeben würden. Sodann werde mitgeteilt, dass die Restschulden noch x Euro betragen würden, woraus ein Gesamtschuldenbetrag von x Euro folge, was die GX. im Chat auch bestätige, indem sie diesen Betrag nenne und kundtue, dass alle Schulden abbezahlt worden seien.
Er - der Zeuge - habe auch ein Smartphone der Angeklagten A. C. ausgewertet. Hier sei festgestellt worden, dass die HF. SP. sich bereits unter dem 00.00.0000 an die Angeklagte C. gewandt und dieser eine Ablichtung ihres Reisepasses gesandt habe. Auch seien Erotikbilder geschickt worden, die typischerweise für das Erstellen von Internetinseraten für Prostituierte verwendet würden. Aus dieser Kommunikation folgt, dass die HF. SP. beabsichtigte, bei der Angeklagten C. ein Zimmer anzumieten.
d) Ergänzend zur subjektiven Tatseite
Dass die Angeklagte A. C. auch im Übrigen von den Schuldensituationen der bei ihr beschäftigten Prostituierten im Bilde war und diese auch ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. ohne Arbeitserlaubnis bei sich arbeiten ließ, konnte anhand der Aussage des KHK YL. bestätigt werden. Dieser führte aus, dass sich dies aus zahlreichen auf den Smartphones der Angeklagten ausgewerteten Chats ergebe. Insoweit schilderte er, dass sich aus einer zwischen ihr und einer „JF.“ unter dem 00.00.0000 geführten Kommunikation ergebe, dass die Angeklagte von der Gesprächspartnerin eine Prostituierte, die ihr - der Angeklagten - vermittelt worden sei, nach Abzahlung derer „Tax“ übernehmen möchte. KHK YL. wusste auch von einer weiteren Kommunikation zwischen der Angeklagten und einer „FY.“ Anfang Monat 0000 zu berichten, wonach die Angeklagte ihrer Chatpartnerin geschrieben habe, dass sie - die Angeklagte - Geld für die Prostituierten einsammele, den Gesamtbetrag an denjenigen schicke, der diese hingeschickt habe und dass man nach einem Monat den Betrag an die „Tax-Mutter“, zusenden werde. Befragt dazu, wer unter dieser Bezeichnung zu verstehen sei, konkretisierte der Zeuge, dass das sei die Frau sei, die die Schulden bei den Prostituierten abkassiere. Ein ähnlicher Chat - so KHK YL. - sei zwischen der Angeklagten und einer unbekannt geblieben Person ebenfalls Anfang Monat 0000 erfolgt. Hiernach habe eine Prostituierte unter „Tax“ in diesem Zeitraum bei der Angeklagten C. arbeiten sollen, bis deren Schulden abbezahlt seien.
Weiter schilderte KHK YL., dass die Angeklagte anlässlich eines Chats 0000 auf die Anfrage, ob sie auch Personen ohne Visum aufnehme, mit „ja“ geantwortet habe.
Die Feststellungen der Kammer zu den die Tat begleitenden Umständen und der Struktur des Netzwerks im Allgemeinen beruhen im Wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten E. D. und des Mitangeklagten SD.. Insbesondere die E. D. hat im Rahmen ihrer Einlassung das von ihr praktizierte Schleusungsmodell genau beschrieben.
Die Schilderungen sind glaubhaft, da das von ihr beschriebene Modell dem entspricht, wie es auch die Zeuginnen WQ., QP., Loth und QU. in ihren Aussagen jeweils unabhängig voneinander bestätigt haben. Sie haben jeweils über dasselbe Schleusungsmuster berichtet, nämlich, dass sie bereits in Thailand eine erhebliche finanzielle Belastung für die unerlaubte Übersiedlung nach Europa eingegangen seien, die sie dann in Deutschland abzuarbeiten gehabt hätten. Die Zeugen haben dabei bekundet, dass sie in Thailand eine Kontaktperson gehabt hätten, die ihnen die Bedingungen der Schleusung und das Procedere mitgeteilt habe. Diese Person habe sich auch um die Formalitäten zur Beschaffung der Touristenvisa, sowie weitere erforderliche Unterlagen wie Flugtickets gekümmert. In Deutschland seien dann zunächst 50% der generierten Einnahmen an die mit den Organisatoren in Thailand in Kontakt stehenden Personen wie SH. FK. oder E. D. zu entrichten gewesen.
Die Einlassungen und Aussagen werden getragen durch weitere objektive Beweismittel in Form der Auswertung von Mobiltelefonen der Mitangeklagten SH. FK., CH. D. und E. D.. Die u.a. von den Polizeibeamten KHK TC. und KHK YL. ausgewerteten Mobiltelefone, deren Inhalte durch die Aussagen der Beamten, die Verlesung zahlreicher Chatnachrichten und die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, zeichnen das von der Angeklagten E. D. beschriebene Bild akribischer Buchführung und Organisation genau nach. Vor dem Hintergrund, dass die in Deutschland ansässigen Kontaktpersonen wie SH. FK. und E. D. ihrerseits auch gegenüber den Mittelspersonen in Thailand rechenschaftspflichtig waren, ist die vorgefundene Akribie ohne weiteres plausibel.
IV. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:
1. Angeklagte E. D.
a) Die Angeklagte hat sich in den Fällen zu den Ziffern 1, 2 sowie 10 bis 19 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung, in den Fällen zu den Ziffern 1 und 2 wegen schwerer Zwangsprostitution gemäß §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB sowie in den Fällen zu den Ziffern 5 und 9 wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung strafbar gemacht.
b) Die Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die verwirklichten Straftatbestände stehen in den Fällen zu den Ziffern 1 und 2 im Hinblick auf das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern sowie der schwerer Zwangsprostitution im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinander (§ 52 StGB), im Übrigen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
2. Angeklagte A. C.
a) Verstöße gegen das AufenthG
aa) Die Angeklagte hat sich in sämtlichen Fällen wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß den §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 95 Abs. 1a AufenthG in der bis zum 26.02.2024 gültigen Fassung sowie in der ab dem 27.02.2024 gültigen Fassung strafbar gemacht, weil sie die zur Ausübung der Prostitution nicht berechtigten Prostituierten in ihrem Bordell gegen Zahlung eines wöchentlich an sie zu entrichtenden Mietzinses arbeiten ließ.
(1) Sämtliche Personen waren mittels eines nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Schengenvisums nach Deutschland eingereist und hatten unter vorsätzlichem Verstoß gegen § 95 Abs. 1a AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland unerlaubt die Prostitutionstätigkeit aufgenommen. In Kenntnis der Umstände leistete die Angeklagte durch die von ihr in ihrem Bordell ermöglichte Arbeitsausübung den Vorgenannten im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG Hilfe. Sie erhielt hierfür auch einen Vermögensvorteil durch die Zahlung des jeweiligen Mietzinses.
(2) Die Angeklagte handelte im Rahmen der vorgenannten Fälle gewerbsmäßig. Eine gewerbsmäßige Begehung gemäß § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn sich der Täter durch die wiederholte Hilfeleistung zu den in § 96 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Taten des Ausländers eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Angeklagte den Prostituierten für einen Zeitraum von jeweils mindestens einer Woche gegen Entgelt ein Verrichtungszimmer überließ.
bb) In den Fällen zu den Ziffern 3 und 4 liegt neben der gewerbsmäßigen Begehung zudem kumulativ eine bandenmäßige Begehung gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG vor, da SK. QU. zum Zeitpunkt der Überlassung des Verrichtungszimmers noch Schulden für das sie schleusende Netzwerk abzuarbeiten hatte.
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Ziel verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere Straftaten nach § 96 AufenthG zu begehen. Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bei der konkreten Tatbegehung ist jedoch nicht erforderlich. Indizien für das Vorliegen einer Bande können unter anderem eine genaue Buchführung, geschäftsmäßige Auftragsverwaltung oder arbeitsteilige Abwicklung sein. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Angeklagte, die seit Jahren ihr Bordell betrieb und in diesem Zuge Verrichtungszimmer an aus Thailand eingereiste Prostituierte vermietete, war gut in die thailändische Community integriert. Insbesondere hatte sie Kenntnis darüber, dass SK. QU. zum Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme in ihrem Bordell die noch in Thailand aufgenommene Schleusungsschulden abzuarbeiten hatte und darüber hinaus über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfügte. Auch vereinnahmte sie das seitens des Nebenklägers zur Abarbeitung der Schulden erwirtschaftete Geld, welches, teilweise von dem „TR.“, abgeholt und an die Schleuser weitergereicht wurde. Ferner war ihr bewusst, dass auch bei einigen in ihrem Bordell in den Jahren 0000 und 0000 beschäftigten Prostituierten Schulden bestanden, die an die „Tax-Mutter“ abzugeben waren. Damit hatte sie sich eine feste Position innerhalb des Netzwerks als Bordellbetreiberin verschafft. Sie trug so zum Gelingen des Netzwerks bei, indem sie Verrichtungszimmer auch an Prostituierte vermietete, die noch die für die Einreise aufgenommenen Schulden abzuarbeiten hatten. Sie war Teil des auf Dauer angelegten organisierten Netzwerks bestehend aus den Organisatoren in Thailand, der jeweiligen Organisatorin in Deutschland - hier der Angeklagten E. D. und SH. FK. -, den Fahrern, etwa den Mitbeschuldigten SD., und den jeweiligen weiteren Inhabern der Bordellbetriebe vor Ort, wie etwa die Bordellbetreiberinnen und noch gesondert Verfolgten LL. oder SE..
b) Weitere Verstöße
Darüber hinaus hat sich die Angeklagte in den Fällen zu den Ziffern 3 und 4 der schweren Zwangsprostitution und der Zuhälterei gemäß den §§ 181a Abs. 1 Nr. 2, 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem sie SK. QU. veranlasste, in dem von ihr betriebenen Bordell der Prostitution nachzugehen, für den Nebenkläger die Arbeitszeit, Ort und Preise für seine Dienstleistungen bestimmte und ihn zudem in Kenntnis seiner bestehenden Schuldensituation anwies, täglich zu „arbeiten“ und keine Freier abzulehnen.
c) Die Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die verwirklichten Straftatbestände stehen in den Fällen zu den Ziffern 3 und 4 im Hinblick auf das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern sowie der schwerer Zwangsprostitution und Zuhälterei im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit zueinander (§ 52 StGB), im Übrigen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
V. Strafzumessung
1. Angeklagte E. D.
a) Strafrahmenwahl
aa) Für die zu verhängenden Einzelstrafen hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 11 bis 19 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG in der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht.
Die gegen die Angeklagte zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer für die Taten zu den Ziffern 1, 2 und 10 dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG in der bis zu dem 26.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1 und 2 entspricht der genannte Strafrahmen demjenigen des § 232a Abs. 4 Alt. 1 StGB.
Für die zu der Ziffer 5 zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG in der bis zu dem 26.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht und für die zu verhängende Einzelstrafe für die Tat zur Ziffer 9 dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
aa) Die Kammer hat zunächst geprüft, ob hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 1, 2 sowie 10 bis 19 ein minder schwerer Fall nach § 97 Abs. 3 AufenthG in der jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß § 232a Abs. 5, Alt. 2 StGB für die Taten zu den Ziffern 1 und 2 angenommen werden kann und dies im Ergebnis verneint.
Dafür ist maßgebend, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Umstände herangezogen und gewürdigt werden, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Bei der danach erforderlichen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich umfassend geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die bislang strafrechtlich nicht aufgefallenen Angeklagte sich über ein Jahr in Untersuchungshaft befindet und Erstverbüßerin ist.
Strafschärfend musste indes ausfallen, dass die Angeklagte innerhalb des Bandennetzwerkes fest eingebunden war und dort eine gehobene Stellung einnahm, indem sie für das Eintreiben der Schulden und die Verteilung in verschiedene Bordelle zuständig war. Auch wirkte sich die Dauer des Tatzeitraumes zu ihren Lasten aus. Schließlich sprach gegen sie, dass sie hinsichtlich der Fälle zu den Ziffern 1 und 2 tateinheitlich jeweils den Tatbestand einer schweren Zwangsprostitution verwirklicht hat.
Das Abwägen dieser und aller sonstigen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ergibt, dass die zu ihren Lasten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte von der Gewichtung her die mildernden Faktoren deutlich überwiegen. Die durch sie begangenen Straftaten sind daher nicht als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu ihren Gunsten abhebende Tatgeschehen anzusehen.
b) Konkrete Strafzumessung
Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall Ziffer 1: zwei Jahre und zwei Monate Fall Ziffer 2: zwei Jahre und zwei 2 Monate Fall Ziffer 5: ein Jahr und sechs Monate Fall Ziffer 9: zwei Jahre Fall Ziffer 10: zwei Jahre und zwei Monate Fälle Ziffern 10 bis 19: jeweils drei Jahre und neun Monate
c) Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
erforderlich, aber auch ausreichend.
2. Angeklagte A. C.
a) Strafrahmenwahl
aa) Für die zu verhängenden Einzelstrafen hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 3 und 4 hat die Kammer dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG in der bis zu dem 26.02.2024 geltenden Fassung, der in der Höhe demjenigen des § 232a Abs. 4 Alt. 1 StGB entspricht, entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Die gegen die Angeklagte zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer für die Taten zu den Ziffern 6 bis 9 dem Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG der ab dem 27.02.2024 geltenden Fassung entnommen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht.
bb) Die Kammer hat zunächst geprüft, ob hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 3 und 4 ein minder schwerer Fall nach § 97 Abs. 3 AufenthG bzw. gemäß § 232a Abs. 5, Alt. 2 StGB angenommen werden kann und dies im Ergebnis verneint.
Dafür ist maßgebend, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Umstände herangezogen und gewürdigt werden, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
Bei der danach erforderlichen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich umfassend geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass sich die nicht vorbestrafte Angeklagte über ein Jahr in Untersuchungshaft befand und als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war demgegenüber mit Gewicht zu berücksichtigen, dass sie neben dem gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern tateinheitlich hierzu jeweils den Tatbestand einer schweren Zwangsprostitution sowie den der Zuhälterei verwirklichte.
Das Abwägen dieser und aller sonstigen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände ergibt, dass die gegen sie sprechenden Gesichtspunkte von der Gewichtung her die mildernden Faktoren deutlich überwiegen. Ihre Taten heben sich daher nicht von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu ihren Gunsten ab.
b) Konkrete Strafzumessung
Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte, der nicht unerheblichen Dauer des Tatzeitraumes sowie der in Fällen zu den Ziffern 8 und 9 beträchtlichen Anzahl von Prostituierten, hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall Ziffer 3: zwei Jahre Fall Ziffer 4: zwei Jahre Fall Ziffer 6: ein Jahr und sechs Monate Fall Ziffer 7: ein Jahr und sechs Monate Fall Ziffer 8: zwei Jahre Fall Ziffer 9: zwei Jahre
c) Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren sechs Monaten
erforderlich, aber auch ausreichend.
Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich für die Angeklagte besonders ihr Geständnis ausgewirkt.
VI. Einziehungsanordnung
1. Angeklagte E. D.
a) Die Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterlöse in Höhe von x Euro folgt aus den §§ 73, 73c StGB.
Die Höhe des Einziehungsbetrags beruht auf den tatsächlichen Feststellungen. Da die Einziehung des jeweils konkret von der Angeklagten eingenommenen und an die in Thailand befindliche Person, den „Big Boss“, weitergeleiteten Bargeldbestands nicht möglich ist, ist gem. § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
b) Die Einziehung der Smartphones fußt auf § 74 Abs. 1, 2. Var StGB. Sie sind insgesamt als Tatmittel anzusehen.
2. Angeklagte A. C.
a) Die Anordnung der Einziehung des Wertes der Taterlöse in Höhe von x Euro fußt auf den §§ 73, 73c StGB, da der aus den Taten nach § 96 AufenthG erlangte Vermögensvorteil unmittelbar einzuziehen ist.
Die Höhe des Einziehungsbetrages hat die Kammer anhand der polizeilichen Aussage der GX. PD. zu der wöchentlich zu entrichtenden Miete getroffenen Feststellungen festgelegt, zumal deren Angaben durch das Geständnis der Angeklagten Bestätigung gefunden hat. Hiernach hat sie anfangs einen höheren Betrag von x Euro (Fall Ziffer 6) und später einen reduzierten Betrag von x Euro (Fall Ziffer 7) entrichten müssen. Für die Fälle zu den Ziffern 8 und 9 ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die in diesem Zusammenhang angetroffenen Prostituierten den reduzierten Betrag von x Euro und diesen jedenfalls für jeweils eine Woche an die Angeklagte entrichteten, sodass sich für den Fall Ziffer 8 ein Betrag von x Euro und für den Fall Ziffer 9 ein Mietzins von x Euro ergibt. Insgesamt errechnet sich so ein Einziehungsbetrag in Höhe von x Euro.
b) Die Einziehung der Smartphones fußt auf § 74 Abs. 1, 2. Var StGB. Sie sind insgesamt als Tatmittel anzusehen.
VII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 466, 472 StPO.
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