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04 Ks 21/24•Landgericht Bielefeld, 2025-05-09, 04 Ks 21/24
Entscheidungsdatum: 2025-05-09
Aktenzeichen: 04 Ks 21/24
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2025:0509.04KS21.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Jugendkammer
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Diebstahl sowie der gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Fall schuldig.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts F. vom 29.04.2024 – Az. 4a Ds-815 Js 1952/23-42/24 – eine Einheitsjugendstrafe von
neun Jahren
verhängt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Der Angeklagte hat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6, 22, 23, 52, 53 StGB; §§ 1, 105ff. JGG.
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