Landgericht Bielefeld, 2024-08-29, 5 O 86/22

5 O 86/22Cantonal CourtAug 29, 2024

Full text

Landgericht Bielefeld — 5 O 86/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-29

Aktenzeichen: 5 O 86/22

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:0829.5O86.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Zwischenstreits, die dem Nebeninterventienten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 2.010.560,65 EUR festgesetzt.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen W. R. Senior (im Folgenden: Erblasser). Die Bestellung erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 00.00.2020.

Die Beklagte ist eines von vier Kindern des Erblassers. Der Erblasser hatte sich mit seinem Sohn, Herrn W. R., dem Nebenintervenienten, zerstritten. Mit notarieller Urkunde vom 00.00.2016 des Notars V. (Urk.Nr. …, Anlage K2, Blatt 17 ff. der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA- 17 ff.) übertrug der Erblasser Immobilienvermögen an seine Kinder (mit Ausnahme des Nebenintervenienten) und an sein Enkelkind, Frau D. R. Die Übernehmer der Immobilien mussten sich den Wert der Zuwendungen auf ihre späteren Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen. Außerdem mussten sie - soweit vorhanden - Belastungen der Immobilien übernehmen, sofern diese grundbuchrechtlich eingetragen waren. Der Erblasser und seine mittlerweile ebenfalls verstorbene Ehefrau hatten sich außerdem ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Die Übertragung erfolgte im Übrigen unentgeltlich.

Im Einzelnen übertrug der Erblasser an die Beklagte folgende Grundstücke:

  • Grundstück eingetragen im Grundbuch von R., Amtsgerichtsbezirk N., Blatt 1111, Flur 2, Flurstücke 283/22, 287/126, 289/136; Flur 3, Flurstücke 39, 136/3, 456/127; Flur 4, Flurstücke 49/1, 49/2, 50 und 242/47;

  • Grundstück eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Amtsgerichtsbezirk A-Stadt, Blatt 2222, Flur 5, Flurstück 709 und 760.

Im Jahr 2016 erfolgten die jeweiligen Eintragungen in den Grundbüchern (Anlagen K3 - K5, eGA-35 ff.).

Am 00.00.2017 ließ der Erblasser ein notarielles Testament (Anlage K6, eGA112 ff.) beurkunden, in welchem drei seiner Kinder, u.a. die Beklagte, jeweils zu 1/3 als Erben eingesetzt und der Nebenintervenient enterbt wurde.

Nach dem Tod des Erblassers machte der Nebenintervenient gegenüber den Erben Auskunftsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Schadensersatzforderungen und Rückforderungen von Schenkungen an den Erblasser geltend. Der Nebenintervenient stellte Anfang Dezember 2019 Insolvenzantrag über den Nachlass des Erblassers (Anlage K7, eGA-116 ff.). Das Insolvenzverfahren wurde antragsgemäß eröffnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren folgende Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet (Anlage B9, eGA-536 ff.):

  • lfd. Nr. 1: Forderung der ABC e.V. i.H.v. 100.000 EUR, die aus einem Vermächtnis des Erblassers in seinem notariellen Testament vom 10.02.2017 herrührt. Es wird insoweit auf die Forderungsanmeldung (Anlage K11, eGA-332 ff.) Bezug genommen.

  • lfd. Nr. 2: Forderung der A-Bank i.H.v. 269.163,39 EUR. Diese Anmeldung wurde durch die A-Bank am 19.11.2020 zurückgenommen.

  • lfd. Nr. 3: Forderung der A-Bank i.H.v. 123.395,48 EUR. Auch diese Anmeldung wurde durch die A-Bank am 09.07.2020 zurückgenommen. Es wird insoweit auf die Schreiben der A-Bank vom 30.04.2024 (Anlage B42, eGA-1707 f.) und 27.08.2018 (Anlage B43, eGA-1709 f.) Bezug genommen.

  • lfd. Nr. 4: Forderungen des Nebenintervenienten i.H.v. insgesamt 825.000 EUR, die aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Tod des Erblassers herrühren. Es wird insoweit auf die vorläufige Forderungsanmeldung vom 00.00.2020 (Anlage K10, eGA-232 ff.) Bezug genommen. Die Forderung ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem LG Bielefeld zum Az. 3 O 242/18, welches zunächst gegen die Erben gerichtet war und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Feststellungsklage gegen den Kläger fortgeführt wird.

  • lfd. Nr. 5: Forderung des Nebenintervenienten i.H.v. 1.748.618,64 EUR. Die angemeldete Forderung beruht auf einem seitens des Nebenintervenienten erklärten Widerrufs von geleisteten Rentenschenkungen i.H.v. monatlich 7.689,38 EUR für einen Zeitraum von Januar 1994 bis Dezember 2012 und ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem LG Bielefeld zum Az. 3 O 100/20. Dieser Rechtsstreit wird, nach-

dem das Verfahren wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen ist, vom Nebenintervenienten nicht weiter betrieben.

  • lfd. Nr. 6: Forderung des Nebenintervenienten i.H.v. 134.513,13 EUR, die aus einem Schadensersatzanspruch herrührt. Die Forderung war Gegenstand eines Rechtstreits vor dem LG Bielefeld zum Az. 3 O 234/20. Die Klage des Nebenintervenienten wurde mit Urteil vom 08.12.2021 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

  • lfd. Nr. 7: Forderung des Finanzamtes A-Stadt i.H.v. 624,00 EUR. Diese Anmeldung wurde durch das Finanzamt A-Stadt zurückgenommen. Es wird insoweit auf den Bescheid des Finanzamtes vom 08.12.2020 (Anlage B44, eGA-1711 f.) und das Schreiben des Finanzamtes vom 15.04.20204 (Anlage B45, eGA-1713 ff.) Bezug genommen.

  • lfd. Nr. 8: Forderung der Rechtsanwältin L. i.H.v. 2.828,04 EUR. Diese Anmeldung wurde zurückgenommen. Rechtsanwältin L. erklärte in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 in dem Parallelrechtstreit T. ./. R. (5 O 284/21), dass sie Vergütungsansprüche, die ihr gegen den Erblasser zustehen oder zugestanden haben, nicht zur Tabelle angemeldet sind und auch nicht mehr zur Tabelle angemeldet werden.

Mit Schreiben vom 04.12.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die übertragenen Grundstücke zur Insolvenzmasse zurückzuführen. Er schlug der Beklagten vor, die Einräumung einer Vormerkung zu bewilligen und sodann in Verhandlungen einzutreten. Die Grundstücke wurden weder zurück übertragen, noch erfolgte die Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Grundstücksübertragungen aus der notariellen Urkunde im Jahr 2016 nach § 134 InsO als unentgeltlich zu qualifizieren seien. Eine berücksichtigungsfähige Gegenleistung läge in der Übernahme der Grundstückslasten und im Hinblick auf das eingeräumte Nießbrauchsrecht nicht vor.

Der Kläger ist der Auffassung, eine Gläubigerbenachteiligung liege vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Gläubiger existieren. Die Möglichkeit der Existenz weiterer Gläubiger könne nicht abschließend beurteilt werden, da etwaige Feststellungsklagen noch innerhalb der Frist des § 189 InsO eingereicht werden könnten. Er behauptet hierzu, die unter lfd. Nr. 2, 3 und 7 angemeldeten Forderungen seien von einem unbekannten Dritten beglichen worden. Die Forderungen seien auf den Dritten gem. § 268 Abs. 3 BGB, § 426 Abs. 2 BGB oder § 774 Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen. Daher käme dieser Dritte als Insolvenzgläubiger in Betracht. Darüber hinaus behauptet der Kläger im Hinblick auf die unter lfd. Nr. 4 und 5 zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, hinsichtlich des Rentenrückforderungsanspruches werde das Verfahren (3 O 100/20) nur deshalb nicht weiterbetrieben, weil vorrangig das Erbverfahren betreffend u.a. die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (3 O 242/18) abgewartet werden solle. Dieses Verfahren sei bereits im Jahr 2021 entsprechend umgestellt worden und werde seitdem aus unerfindlichen Gründen von Seiten des Gerichts nicht weiterbetrieben.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 hat der Nebenintervenient seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers erklärt.

Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von R., Amtsgerichtsbezirk N., Blatt 1111, Flur 2, Flurstücke 283/22, 287/126, 289/136; Flur 3, Flurstücke 39, 136/3, 456/127; Flur 4, Flurstücke 49/1, 49/2, 50 und 242/47, auf ihn zuzustimmen und seine Eintragung als Eigentümer im

Grundbuch zu bewilligen;

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Amtsgerichtsbezirk A-Stadt, Blatt 2222, Flur 5, Flurstück 709 und 760 auf ihn zuzustimmen und seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen;

hilfsweise

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken eingetragen im Grundbuch von R., Amtsgerichtsbezirk N., Blatt 1111, Flur 2, Flurstücke 283/22, 287/126, 288/129, 289/136; Flur 3, Flurstücke 39, 136/3, 456/127; Flur 4, Flurstücke 49/1, 49/2, 50 und 242/47 auf A. R. junior, C. R. Erbin nach Dr. B. R. und P. R. zu je 1/3 als Erben des W. R. senior zuzustimmen und die Eintragung der vorbenannten Personen im Grundbuch zu bewilligen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Amtsgerichtsbezirk A-Stadt, Blatt 2222, Flur 5, Flurstücke 709 und 760 auf A. R. junior, C. R. Erbin nach Dr. B. R. und P. R. zu je 1/3 als Erben des W. R. senior zuzustimmen und die Eintragung der vorbenannten Personen im Grundbuch zu bewilligen.

Der Kläger beantragt darüber hinaus,

hilfsweise die Anträge zu 1. und zu 2. so auszulegen, dass eine Zustimmung der Beklagten zur Auflassung an das Rechtssubjekt erfolgt, bei dessen Eintragung es dem Kläger ermöglicht wird, die Grundstücke als Insolvenzverwalter über den Nachlass W. R. senior zu verwerten.

Die Beklagte beantragt,

die Nebenintervention zurückzuweisen und die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Beklagte nur Zug um Zug gegen die Erstattung der getätigten Verwendungen für die streitgegenständlichen Grundstücke und Gebäude in Höhe von mindestens 100.000 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld sei in offensichtlich rechtswidriger Weise ergangen. Auch die Beschwerdeinstanz habe in eklatanter Verkennung der Rechtslage an dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts festgehalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor.

Die Beklagte behauptet, sie habe Verwendungen im Hinblick auf die streitgegenständlichen Grundstücke gehabt. Diese beträfen insbesondere die getätigten Grundsteuern und Versicherungsprämien für die streitgegenständlichen Grundstücke und Gebäude sowie erhebliche Investitionen in die beiden Gebäude seit Übertragung der Grundstücke. Die Beklagte macht insoweit - hilfsweise - ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist - sowohl betreffend die Haupt- als auch die Hilfsanträge - unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den alleinig in Betracht kommenden §§ 134 Abs. 1, 143 InsO i.V.m. § 894 BGB.

Nach diesen Vorschriften besteht ein Anspruch auf Rückübertragung, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung erlangt hat, die unentgeltlich binnen 4 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist und die gläubigerbenachteiligend gewesen ist.

Die angefochtene Übertragung der Grundstücke führte nicht zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO.

  1. Eine Gläubigerbenachteiligung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. nur BGH Urt. v. 22.12.2005 - IX ZR 190/02, juris Rn. 26) . An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung kann es ausnahmsweise fehlen, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger, unabhängig, ob deren Forderungen seitens des Insolvenzverwalters widersprochen worden ist, zu befriedigen.

  2. Zu Gunsten des Klägers greift vorliegend zwar zunächst ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen.

  3. Denn der rechtskräftige Eröffnungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren bindet nachfolgend befasste Gerichte, beispielsweise im Rahmen der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, juris Rn. 12). So ist der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, juris a.a.O.). Nur ganz ausnahmsweise kann ein Eröffnungsbeschluss unbeachtlich sein, wenn er beispielsweise wegen fehlender Unterschrift des Richters oder Nichtexistenz einer Partei nichtig ist (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, juris a.a.O.).

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 00.00.2020 das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers eröffnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Ein Ausnahmefall, wie oben skizziert, wird von der Beklagten nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte rügt zwar, dass das Amtsgericht Bielefeld und das Landgericht Bielefeld die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 InsO in eklatanter Weise unzutreffend angenommen hätten. Hierbei handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob dieser Vorwurf in der Sache überhaupt zutrifft - um einen reinen Streit über die „richtige“ Tatsachenermittlung bzw. Rechtsanwendung bei der Entscheidungsfindung. Dass der Eröffnungsbeschluss deshalb als nichtig anzusehen ist, trägt die Beklagte nicht vor.

  1. Der Beklagten gelingt eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises vorliegend nicht.

Zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises genügt es, wenn der Anfechtungsgegner die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs beweist. Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus (vgl. BGH Urt. v. 06.02.2020 - IX ZR 5/19, Rn.6).

Diesen Beweis vermochte die Beklagte vorliegend nicht zu führen.

Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen kommt in Betracht, sofern aufgrund besonders gelagerter Umstände nach der Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass ein Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung durch eine Feststellungsklage beseitigt werden wird, und die Insolvenzmasse ohne die Berücksichtigung dieser Forderungen ausreicht, um alle übrigen Gläubigeransprüche zu befriedigen. Solche besonderen Umstände hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen, wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhender Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters eine erhebliche Zeit verstrichen ist, keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat, ein Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen ist und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. BGH Beschluss. v. 06.02.2020 - IX ZR

5/19, juris).

Mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen sind nicht gleichartig, sondern haben ihren Ursprung in völlig verschiedenen Anspruchsgrundlagen.

  1. Der Beklagten gelingt es jedoch nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen den Anscheinsbeweis zu entkräften (vgl. BGH Beschl. v. 06.02.2020 - IX ZR 5/19 juris Rn. 5).

So hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgezeigt, dass keine zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen (mehr) vorliegen. Sie hat nachgewiesen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen, nicht durchsetzbar oder nicht berücksichtigungsfähig sind und deshalb eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet.

Im Einzelnen:

  1. zur lfd. Nr. 1: Forderung der ABC e.V. i.H.v. 100.000 EUR: Diese Forderung rührt aus einem Vermächtnis des Erblassers in seinem notariellen Testament vom 00.00.2017 her. Die durch eine erfolgreiche Anfechtung zur Insolvenzmasse gelangten Mittel dürfen vorliegend nicht zur Begleichung des Vermächtnisses eingesetzt werden, §§ 327 Abs. 1 Nr. 2, 328 InsO.

Sinn und Zweck der Bestimmungen ist, dass die Anfechtung der vor dem Erbfall vorgenommenen Rechtshandlungen zum Vorteil derjenigen Gläubiger gereichen soll, die seinerzeit schon Forderungen gegen den Erblasser hatten (vgl. Luer/Weimüller in: Uhlenbrock, InsO, 15. Auflage, 2019, § 328 Rn. 1 m.w.N.) .

  1. lfd. Nr. 2 und 3: Forderungen der A-Bank i.H.v. 269.163,39 EUR und 123.395,48 EUR: Die Anmeldungen zu diesen Forderungen wurden durch die A-Bank zurückgenommen.

Dem Einwand des Klägers, die beiden Forderungen seien von einem Dritten beglichen worden mit der Folge, dass diese auf den Dritten übergegangen seien und deshalb dieser Dritte als Insolvenzgläubiger in Betracht komme, kann nicht gefolgt werden.

Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Forderungen der A-Bank noch vor Eintritt des Erbfalls im Wege der Schuldnerübernahme gem. §§ 415, 416 BGB auf die Beklagte bzw. Herrn B. R. übergangen sind und es sich deshalb bei den Forderungen nicht um gem. § 38 InsO gegen den Nachlass gerichtete Forderungen handelt.

Im Übertragungsvertrag aus dem Jahr 2016 haben der Erblasser und die Beklagte bzw. Herr B. R. unter Ziffer II. 1 (eGA-25) eine Übernahme der Forderungen der A-Bank vereinbart.

Diese Schuldübernahmen sind der A-Bank ausweislich des Schreibens der A-Bank vom 27.08.2018 (Anlage B43, eGA-1709 f.) gem. § 416 Abs. 2 Satz 2 BGB angezeigt worden. Anders als die Beklagte meint, enthält das Schreiben der A-Bank zwar keine Genehmigung der Schuldübernahmen. Ein solche ausdrückliche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich. Die Genehmigung ist nach § 416 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegend zu fingieren, da nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht dargetan, dass die A-Bank innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Anzeige der Schuldübernahmen die Genehmigung verweigert hat. Die fingierte Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages zwischen dem Erblasser und der Beklagten bzw. Herrn B. R. als Erwerber zurück (vgl. Heinemeyer in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 416 Rn. 10).

  1. lfd. Nr. 4: Forderungen des Nebenintervenienten i.H.v. 825.000 EUR: Diese Forderungen rühren aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Nebenintervenienten her. Die durch eine erfolgreiche Anfechtung zur Insolvenzmasse gelangten Mittel dürften vorliegend nicht zur Begleichung dieser Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche eingesetzt werden, §§ 327 Abs. 1 Nr. 1, 328 InsO. Zwar ist in § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO lediglich die Rede von „Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten“. Die Pflichtteilsrechte nach § 327 Abs. 1 InsO umfassen jedoch auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB (vgl. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Auflage, 2018, § 327 Rn. 2) . Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Hamm im Beschluss vom 19.09.2023 in dem Parallelrechtsstreit zum Az. 5 O 284/21 (27 W 67/23) an.

  2. lfd. Nr. 5: Forderung des Nebenintervenienten i.H.v. 1.748.618,64 EUR:

Unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhaltes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese angemeldete Forderung nicht besteht. Dem Nebenintervenienten steht die Rückzahlung von ihm an den Erblasser geleisteter Rentenschenkungen i.H.v. monatlich 7.689,38 EUR für einen Zeitraum von Januar 1994 bis Dezember 2012 nicht zu.

Dass dem Nebenintervenienten ein solcher Rückforderungsanspruch für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2012 nicht zu steht, hat das OLG Hamm schon mit seinem Urteil vom 09.09.2014 zu dem Rechtsstreit 27 U 77/12 (6 O 499/11 LG Bielefeld) rechtskräftig festgestellt. Das OLG Hamm stützt seine Entscheidung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruches einerseits auf das Nichtvorliegen einer Schenkung und andererseits auf das Fehlen eines Widerrufsgrundes. Wenn der Nebenintervenient nunmehr seinen Rückforderungsanspruch in dem Rechtsstreit vor dem LG Bielefeld (3 O 100/20) auf einen neuen Widerrufsgrund in Gestalt der angeblichen uneidlichen Falschaussage des Erblassers vom 22.06.2015 in dem Berufungsverfahren vor dem OLG in dem Rechtsstreit 5 U 95/13 stützt, so übersieht er den Begründungansatz des OLG Hamm, dass schon eine Schenkung nicht vorliegt.

  1. lfd. Nr. 6: Forderung des Nebeninterventienten i.H.v. 134.513,13 EUR: Diese Forderung war Gegenstand eines Rechtstreits vor dem LG Bielefeld (3 O 234/20). Aufgrund des zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen klageabweisenden Urteils vom 08.12.2022 steht fest, dass diese Forderung nicht besteht.

  2. lfd. Nr. 7: Forderung des Finanzamtes A-Stadt i.H.v. 624,00 EUR:

Unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhaltes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dieser Forderung, deren Anmeldung vom Finanzamt A-Stadt zurückgenommen worden ist, tatsächlich nicht um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO handelt. So hat die Beklagte unter Vorlage des Schreibens des Finanzamtes A-Stadt vom 15.04.2024 (Anlage B45, eGA-1713 ff.) schlüssig dargetan, dass sich die Forderung, welche zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist, tatsächlich nicht gegen den Erblasser, sondern gegen dessen Ehefrau gerichtet hat. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht erheblich entgegengetreten.

  1. Forderung der Rechtsanwältin L. i.H.v. 2.828,04 EUR: Auch diese zunächst angemeldete und später zurückgenommene Forderung besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht.

Rechtsanwältin L. hat als Prozessbevollmächtigte in dem Parallelrechtsstreit (5 O 284/21) in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2023 erklärt, dass sie diese und etwaige weitere Forderungen gegen den Erblasser bzw. gegen den Nachlass nicht mehr zur Insolvenztabelle anmelden wird.

  1. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass eine Gläubigerbenachteiligung deshalb nicht verneint werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass noch weitere Forderungsanameldungen erfolgen, so hält die Kammer dies auch aufgrund des Zeitablaufs für fernliegend. Der Eintritt einer solchen als rein theoretisch anzusehenden Möglichkeit muss von Beklagtenseite nicht widerlegt werden.

II.

Der Streitbeitritt des Nebeninterventienten war zurückzuweisen, da ihm ein Interventionsrecht gem. § 66 Abs. 1 ZPO nicht zusteht. Der Streithelfer kann sein Interventionsrecht weder auf den geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch (lfd. Nr. 4) noch auf den behaupteten Rückforderungsanspruch wegen des Schenkungswiderrufes (lfd. Nr. 5) noch auf die angebliche Schadensersatzforderung gegen den Erblasser in Höhe von 134.513,13 EUR (lfd. Nr. 6) stützen. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter I. 2. c), d) und e) verwiesen.

III.

Bei der Entscheidung wurden die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 31.10.2024 nicht berücksichtigt, Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO boten die Ausführungen auch nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits folgt ebenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v.

11.03.2008 - 5 U 29/06, juris Rn. 19).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

S. R.

zugleich für die Richterin am Landgericht D., die an der Unterschriftsleistung verhindert ist

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