Landgericht Bielefeld, 2024-04-08, 8 O 371/23

8 O 371/23Cantonal CourtApr 8, 2024

Full text

Landgericht Bielefeld — 8 O 371/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-08

Aktenzeichen: 8 O 371/23

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2024:0408.8O371.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, das Einzelzimmer, Wohnbereich Wiehengebirge, Zimmernummer N01 mit Dusche und Toilette, Telefon, Notrufanlage, Beleuchtung, Tisch, Stuhl, Pflegebett, Kleiderschrank, Wertfach, Nachttisch, Vorrichtung für Rundfunk- und Kabelanschluss, Gardinen, Vorhänge, Ohrensessel, Sideboard und Garderobe in der Seniorenresidenz C.-straße, V.-straße 19, 32423 Minden zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Dem Beklagten wird hierfür eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2024 gewährt.

  1. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 4.042,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2024 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1) vorläufig vollstreckbar. Insoweit wird dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen ist das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  1. Der Streitwert wird auf 37.287,31 € festgesetzt.

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