projects
19 O 108/22•Landgericht Bielefeld, 2022-04-08, 19 O 108/22
Entscheidungsdatum: 2022-04-08
Aktenzeichen: 19 O 108/22
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2022:0408.19O108.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
in Bezug auf die Verfügungsklägerin durch die Äußerungen:
„,Kauf Dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …‘ (…), ,Besser man glaubt der sogenannten unabhängigen Presse kein einziges Wort mehr‘, (…) Heute stellt sich heraus, wie viel mehr an Wahrheit in diesem Satz steckt. Ein:e Insider:in packt aus, wie es wirklich läuft beim angeblich so „unabhängigen“ und „überparteilichen“ Journalismus des A. [Lokalzeitung]. Dem Herz der Stadt liegt eine E-Mail vor, die ein Schlaglicht auf höchst dubiose Praktiken der hiesigen Monopolpresse wirft. Viele haben es wohlmöglich schon geahnt oder gewusst, dass es so läuft im Lokaljournalismus: Wo Geld fließt, wird berichtet – und zwar wohlwollend. Je mehr Geld, desto mehr. Wo kein Geld fließt – naja … Die Echtheit der E-Mail ist verifiziert. Sie stammt von einer respektablen Person der Stadtgesellschaft. Name und Identität sind dem Autor bekannt, werden hier aber zum Schutz der Person nicht veröffentlicht. (…) ,Es kam aber auch vor, dass Geschäftsleute vom A. [Lokalzeitung] angefragt wurden, ob sie Werbeanzeigen aufgeben wollten. Wenn es zu mehreren Werbeanzeigen (Aufträgen) kam, wurde auch ein größerer Artikel (…) veröffentlicht.‘ (…) Kauf Dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten, könnte man diese Praxis flapsig übersetzen. Gekaufter Gefälligkeitsjournalismus – genau so liest sich das A. [Lokalzeitung] von vorne bis hinten. Das stellt die Integrität der gesamten redaktionellen Arbeit der Zeitung in Frage. Denn die vielbeschworene Trennung zwischen Redaktion einerseits und Anzeigenabteilung andererseits, in der täglichen Praxis scheint sie beim A. [Lokalzeitung] nicht zu funktionieren – allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz. (…) Bei solcherart Praktiken wird es für den Leser unmöglich zu unterscheiden: Was ist gekaufte Berichterstattung im Blatt – was ist freie redaktionelle Berichterstattung (sofern es die dann überhaupt noch gibt)? (…) Die Attitüde von „Pressefreiheit“ und „Journalismus als Pfeiler der demokratischen Gesellschaft“, die auch von A. [Lokalzeitung] – Chefredakteur B. immer wieder pathetisch ins Feld geführt wird – letztlich offenbar nur Pose, um arglosen Lesern vorzugaukeln, die Zeitung sei ihre knapp zwei Euro pro Tag (Einzelverkauf) irgendwie wert.“
den Eindruck zu erwecken, die Verfügungsklägerin bzw. die für die Verfügungsklägerin tätigen Journalisten würden im „A. [Lokalzeitung]“ bezahlte redaktionelle Beiträge veröffentlichen,
wie in dem Beitrag „Kauf Dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …“ vom 22. März 2022 unter https://dasherzderstadt.de/kauf-dir-einen-A. [Lokalzeitung]-journalisten-oder-zwei-oder-drei/ geschehen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.