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04 KLs-676 Js 343/20-7/21•Landgericht Bielefeld, 2021-12-02, 04 KLs-676 Js 343/20-7/21
04 KLs-676 Js 343/20-7/21Cantonal CourtDec 2, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 04 KLs-676 Js 343/20-7/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:1202.04KLS676JS343.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von
vier Jahren
verhängt.
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
verhängt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2020 (3 Ns-825 Js 401/18-1/20) eine Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
verhängt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
zwei Jahren
verhängt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte A.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagter A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232 Abs. 1 Nr. 1a, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 105ff. JGG;
Angeklagter B: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1a, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 105ff. JGG;
Angeklagter C: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105ff. JGG;
Angeklagter D: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a 2. Alt., 253, 255, 52 StGB, 1, 105ff. JGG.
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