Landgericht Bielefeld, 2021-06-08, 1 KLs 3/21

1 KLs 3/21Cantonal CourtJun 8, 2021

Full text

Landgericht Bielefeld — 1 KLs 3/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 1 KLs 3/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0608.1KLS3.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen den Angeklagten A. wird die erweiterte Einziehung folgender Bargeldbeträge aus den Sicherstellungen in seiner Wohnung am 18.09.0000 angeordnet:

  • a. 15.000 € aus der präparierten Reispackung im Küchenschrank (Ass. 5.5.5),
  • b. 3.040 € aus dem Schuhkarton auf dem Terrarium (Ass. 5.6.9),
  • c. 2.400 € aus der Süßigkeitenpackung im Wohnzimmerregal (Ass. 5.6.1).

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Strafvorschriften:

A. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53, 73a Abs. 1 StGB

B. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB

C. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, 53 StGB

D. :

§§ 1, 3 Abs. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27 StGB

Gründe:

(gem. § 267 Abs. 4 abgekürzt bezüglich der Angeklagten C. )

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