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23 T 33/21•Landgericht Bielefeld, 2021-03-25, 23 T 33/21
Entscheidungsdatum: 2021-03-25
Aktenzeichen: 23 T 33/21
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0325.23T33.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.07.2020 wird wie folgt abgeändert:
Der pfändbare Betrag des Schuldners bestimmt sich nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO. Bei der Feststellung des nach der Tabelle pfändbaren Betrages ist die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. E. zu berücksichtigen.
Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
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