Landgericht Bielefeld, 2021-03-25, 23 T 33/21

23 T 33/21Cantonal CourtMar 25, 2021

Full text

Landgericht Bielefeld — 23 T 33/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-25

Aktenzeichen: 23 T 33/21

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0325.23T33.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.07.2020 wird wie folgt abgeändert:

Der pfändbare Betrag des Schuldners bestimmt sich nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO. Bei der Feststellung des nach der Tabelle pfändbaren Betrages ist die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seinem Sohn J. E. zu berücksichtigen.

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

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