15 O 59/13•Landgericht Bielefeld, 2013-08-27, 15 O 59/13
Full text
Landgericht Bielefeld — 15 O 59/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-27
Aktenzeichen: 15 O 59/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2013:0827.15O59.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
- für Bachblüten-Produkte: „Gelassen und stark durch den Tag“
RESCUE® - Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin ...
verwendet“,
- für „Original Rescue Tropfen“:
„... wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
verwendet“,
- für „Original Bach Blütenessenzen“:
... können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
begegnen“;
sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
ersichtlich.
II.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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