10 O 72/11•Landgericht Bielefeld, 2011-08-12, 10 O 72/11
Full text
Landgericht Bielefeld — 10 O 72/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-12
Aktenzeichen: 10 O 72/11
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2011:0812.10O72.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrer Homepage www.xxx.de zu werben mit „xxx.de ist ein von S. Shops zertifizierter Online-Shop! Sicher einkaufen mit yyy.de“ und / oder mit dem Logo ‚“S. Shops Guarantee“, ohne dass eine aktive Mitgliedschaft in einem der Programme der S. Shops GmbH, AG K., HRB xxx besteht.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €uro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär-UG der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 €uro festgesetzt.
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