16 O 120/05•Landgericht Bielefeld, 2006-01-25, 16 O 120/05
Full text
Landgericht Bielefeld — 16 O 120/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-25
Aktenzeichen: 16 O 120/05
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2006:0125.16O120.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VII. Kammer für Handelssachen
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin - zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Telekommunikation- und/oder Internet-Dienstleistungen im Wegen eines Preis-
vergleichs unter Herausstellung einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen, ohne zugleich auch unmittelbar in dem Preis-
vergleich darauf hinzuweisen, daß bei dem Produkt „DSL NoLimit 2000 XL“ eine
Mindestvertragslaufzeit besteht und die in dem Preisvergleich genannten Wett-
bewerbsprodukte keiner Mindestvertragslaufzeit unterliegen, wenn dies geschieht
wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfäli-
schen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;
und/oder
b) einen Preisvergleich, insbesondere einen Preisvergleich mit einer behaupteten
maximalen Jahresersparnis, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn
die zugrundeliegenden Telekommunikations- und/oder Internet-Dienstleistungen
nicht identisch sind, ohne auf die bestehenden Unterschiede unmittelbar und
hinreichend deutlich hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34
beigefügten Werbeanzeige aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom
11./12.12.2004;
und/oder
einen Preisvergleich mit einer maximalen Jahresersparnis zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wenn zur Gleichartigkeit der verglichenen Telekommunika-
tions- und/oder Internet-Dientleistungen bei „Y.“ Aufpreise bezahlt werden
müssen und dadurch die behauptete maximale Jahresersparnis nicht erreichbar
wird, wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 34 beigefügten Werbeanzeige
aus der „Neuen Westfälischen Zeitung“ vom 11./12.12.2004;
- an die Klägerin € 792,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 21.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,-- € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüg-lich 10 % vorläufig vollstreckbar.
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