15 O 195/04•Landgericht Bielefeld, 2005-02-01, 15 O 195/04
Full text
Landgericht Bielefeld — 15 O 195/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-01
Aktenzeichen: 15 O 195/04
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2005:0201.15O195.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VI. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Pauschalreisen Aus-flugs- oder Besichtigungsprogramme zu bewerben, anzubieten oder durchzu-führen, wenn es sich dabei um Veranstaltungen handelt, bei denen der Rei-sende zum Bezug von Waren veranlaßt werden soll und der Reisende darauf vor Buchung nicht hingewiesen worden ist wie geschehen mit der beigehefteten Reisebeschreibung Anlage 2 zur Klageschrift.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig voll-streckbar.
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