4 O 609/99•Landgericht Bielefeld, 2003-12-03, 4 O 609/99
Full text
Landgericht Bielefeld — 4 O 609/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-03
Aktenzeichen: 4 O 609/99
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2003:1203.4O609.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.332,66 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 13.02.1999 zu zahlen.
Auf die Widerklage
1.)
wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Klägerin, zu unterlassen, den Wackelkopfhund „Bunter Hund„ gemäß nachfolgend einkopierter Darstellung der Vorderansicht mit folgenden Kombinationsmerkmalen gewerbsmäßig herzustellen und/oder anzubieten und/oder in der Verkehr zu bringen:
a) Hundewelpe in Sitzhaltung,
b) Oval/rundliche Gesichtsform ohne Beule auf dem Oberkopf,
c) Parallel ausgerichtete, 3-zehige Vorderläufe,
d) Geformte, dreieckige, aufgestellte Ohren,
e) Dreihöckrige Vorderschnauze,
f) Ovaler schwarzer Nasenfleck,
g) Verbreiterte Pausbacken,
h) Runde, knopfartige Augenform,
i) Faltige Augenpartie,
j) Höckerlose Stirn-Kopf-Partie,
2.)
wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten über den Umfang der Herstellung, des Anbietens und des in Verkehrbringens des „Bunten Hundes„ Rechnung zu legen, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie die Gestehungskosten, die Vertriebkosten und den Gemeinkostenanteil für die gelieferten Erzeugnisse enthält,
3.)
wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen zu Ziffer 1.) entstanden ist und noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 69%, der Beklagte zu 31% .
Das Urteil ist für die Klägerin und Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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