5 O 2/14•Landgericht Arnsberg, 2015-12-01, 5 O 2/14
Full text
Landgericht Arnsberg — 5 O 2/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-01
Aktenzeichen: 5 O 2/14
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:1201.5O2.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i. H. v. 20.000 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 06.02.2012 bis 07.05.2012 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.348,27 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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