Landgericht Arnsberg, 2013-10-01, 4 O 309/10

4 O 309/10Cantonal CourtOct 1, 2013

Full text

Landgericht Arnsberg — 4 O 309/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-10-01

Aktenzeichen: 4 O 309/10

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2013:1001.4O309.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.520,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.000,00 € seit dem 03.07.2010 sowie aus 1.520,72 € seit dem 03.09.2010

sowie weitere 124,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010

sowie weitere 2.070,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011

sowie weitere 2.051,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 07.03.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxx.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 825,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, welche ihr zukünftig für den Hengst "K" entstehen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des am 07.03.2002 geborenen Hengstes "K", Farbe Braun, Chipnummer xxxxxxxxxxxxxxxxx in Verzug befindet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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