Landgericht Arnsberg, 2008-08-28, 2 Qs 73/08

2 Qs 73/08Cantonal CourtAug 28, 2008

Regest

Ein die Beschlussformel berichtigender Beschluss kann mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden. Die Berichtigung rechtskräftiger Entscheidungen ist wegen der Bedeutung des Instituts der Rechtskraft nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Sie darf den erkennbar vom Gericht gewollten Inhalt der Entscheidung nicht ändern. Als Gegenstand einer zulässigen Berichtigung komme nur offensichtdliche Schreibversehen und Rechenfehler sowie solche Unklarheiten einer Entscheidung in Betracht, die eine Klarstellung erfordern.

Full text

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 73/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-28

Aktenzeichen: 2 Qs 73/08

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0828.2QS73.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 268, 304 StPO

Leitsätze

Ein die Beschlussformel berichtigender Beschluss kann mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden.

Die Berichtigung rechtskräftiger Entscheidungen ist wegen der Bedeutung des Instituts der Rechtskraft nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Sie darf den erkennbar vom Gericht gewollten Inhalt der Entscheidung nicht ändern. Als Gegenstand einer zulässigen Berichtigung komme nur offensichtdliche Schreibversehen und Rechenfehler sowie solche Unklarheiten einer Entscheidung in Betracht, die eine Klarstellung erfordern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 12. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 17. Juli 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 28. August 2008 durch

die Richter am Landgericht und

nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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