2 Qs 51/08•Landgericht Arnsberg, 2008-06-27, 2 Qs 51/08
Landgericht Arnsberg, 2008-06-27, 2 Qs 51/08
2 Qs 51/08Cantonal CourtJun 27, 2008
Regest
Der Verzicht auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl setzt eine eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus. Es kommt dabei nicht auf die gebrauchten Worte an. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt. Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl liegt vor, wennn der Angeklagte um Übesendung eines Überweisungsscheins bittet und schnellstmögliche Zahlung der Geldstrafe ankündigt.
Full text
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 51/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-27
Aktenzeichen: 2 Qs 51/08
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0627.2QS51.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: §§ 302, 411 StPO
Leitsätze
Der Verzicht auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl setzt eine eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht voraus. Es kommt dabei nicht auf die gebrauchten Worte an. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt.
Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl liegt vor, wennn der Angeklagte um Übesendung eines Überweisungsscheins bittet und schnellstmögliche Zahlung der Geldstrafe ankündigt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 17. Juni 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 12. Juni 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 27. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht,
die Richterin am Landgericht und
den Richter am Landgericht
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
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