2 Qs 11/08 jug.•Landgericht Arnsberg, 2008-06-10, 2 Qs 11/08 jug.
Landgericht Arnsberg, 2008-06-10, 2 Qs 11/08 jug.
2 Qs 11/08 jug.Cantonal CourtJun 10, 2008
Regest
Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt dfie Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keijne Ausspruch über die notwendigen Auslagen. Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrekur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 3 erhobene sofortige Beschwerde möglich. Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Full text
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 11/08 jug. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: 2 Qs 11/08 jug.
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0610.2QS11.08JUG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: §§ 268, 304, 464 StPO
Leitsätze
Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt dfie Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus.
Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keijne Ausspruch über die notwendigen Auslagen.
Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrekur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 3 erhobene sofortige Beschwerde möglich.
Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15. April 2008 hat die 2. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Arnsberg am 10. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht
den Richter am Landgericht und
den Richter
nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15.04.2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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