8 O 213/05•Landgericht Arnsberg, 2006-07-24, 8 O 213/05
Full text
Landgericht Arnsberg — 8 O 213/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-24
Aktenzeichen: 8 O 213/05
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0724.8O213.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg durch den Vorsitzen-den Richter am Landgericht als Vorsitzenden mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 30.06.2006
für R e c h t erkannt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.511,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteiles des Klägers und seiner Ehefrau bei der I AG & Co. 2. E KG zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung seit dem 15.10.2005 in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretene Lebensversiche-rung bei der K zur Vertragsnummer 5217940.8 vom 29.09.1989 an den Klä-ger rückabzutreten und gegenüber der Versicherung die Freigabe zu erklären.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 26.11./01.12.1997 keine Ansprüche gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau mehr zustehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
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